Keine Arbeitsverhältnisse zwischen Religionsgelehrten und DITIB

VonRA Moegelin

Keine Arbeitsverhältnisse zwischen Religionsgelehrten und DITIB

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Das Arbeitsgericht Köln hatte über Klagen von Imamen gegen ihre Entlassung aus ihrem Anstellungsverhältnis mit der DITIB zu entscheiden. Die Klagen scheiterten schon deswegen, weil das Gericht keinen Arbeitsvertrag als Rechtsgrundlage erkennen konnte.

In den Rechtsstreitigkeiten von Religionsgelehrten gegen DITIB Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) (Aktenzeichen wurden heute Urteile verkündet. Die Klagen waren ohne Erfolg. Die beiden Kläger waren durch Ministerialerlass der türkischen Republik vom 15.08.2016 von ihren Ämtern enthoben worden. Mit ihren Klagen machen sie den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit DITIB geltend. Ein solches Arbeitsverhältnis nahm das Arbeitsgericht jedoch nicht an. Nach der Begründung des Gerichts haben die Kläger nicht ausreichend dargestellt, dass

seitens DITIB Weisungen erteilt worden sind, die für ein Arbeitsverhältnis relevant sind. Die zum Nachweis solcher Weisungen von den Klägern vorgelegten E-Mails seien zum Teil nicht von DITIB versandt worden bzw. überhaupt nicht an die Kläger gerichtet. Sie enthielten zudem keine konkreten Arbeitsanweisungen, sondern allgemeine Handlungsempfehlungen. Da DITIB keine Arbeitsanweisungen erteilt habe, könne auch keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Einziger „Schnittpunkt“ zwischen den Klägern und DITIB sei der Umstand, dass DITIB Eigentümer der Moscheen ist, in denen die Kläger ihre Tätigkeiten als Religionsgelehrte verrichtet und in der sie während dieser Zeit gewohnt haben. Dies allein vermag die Annahme der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht zu rechtfertigen.

Die Entscheidungen können demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Berufung beim

Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

(vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2017 vom 07.04.2017 des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 7863/16 und 1 Ca 7864/16)

Weitere Informationen unter http://www.spiegel.de/karriere/arbeitsgericht-koeln-imame-scheitern-mit-klagen-gegen-ihre-entlassung-a-1142332.html

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