Haftung des Verwenders einer Kreditkarte AG Greifswald – 44 C 23/21

VonRA Moegelin

Haftung des Verwenders einer Kreditkarte AG Greifswald – 44 C 23/21

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Die Haftung des Verwenders einer Kreditkarte ist gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB vollständig ausgeschlossen.
Danach haftet der Zahler nicht nach Abs. 1, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust,
den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments
vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Greifswald vom 19.05.2021 – 44 C 23/21:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 889,03 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Zahlungsdienstevertrag.
Der Beklagte unterhielt bei der Landesbank Baden-Württemberg seit Februar 2020 ein Kreditkartenkonto (Kontonummer: ….) über eine Payback Visa-Kreditkarte. Die Beantragung der Karte erfolgt im PostIdent-Verfahren. Dabei wird die Sendung ausschließlich an den Adressaten ausgehändigt, nachdem diese sich durch Vorlage seines Personalausweises legitimiert und ein Empfangsformular unterzeichnet hat. Die übermittelte Karte, mit der bargeldlose Einkäufe, Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können und Bargeldabhebungen an Bankautomaten durchgeführt werden können, wurde bei Vertragsunternehmen der Firma VISA eingesetzt. Durch den Karteneinsatz bei den jeweiligen Vertragshändlern erteilte der Karteninhaber jeweils den Auftrag, das Vertragsunternehmen der Firma wieder zu bezahlen. Die Landesbank Baden-Württemberg erfüllte die einzelnen Aufträge. Der entstandene Saldo sollte dabei einmal monatlich durch eine der Landesbank Baden-Württemberg eingeräumte Lastschriftermächtigung ausgeglichen werden. Der entstandene Saldo in der Folgezeit wurde allerdings nie ausgeglichen. Insgesamt entstand ein Saldo in Höhe von 1277,95 €, zurückzuführen auf Zahlungsvorgänge Anfang März 2020. Die Landesbank Baden-Württemberg kündigte den Vertrag außerordentliche fristlos mit Schreiben vom 19.3.2020 und stellte den ausstehenden Saldo zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten sofort
fällig. Auch auf eine letzte Mahnung vom 9.4.2020 leistete der Beklagte nicht. Insofern beauftragte die Landesbank Baden-Württemberg die Klägerin mit dem Inkasso der Gesamtforderung. Die Klägerin mahnte die Forderung erstmalig zum 4.5.2020 an. Im Laufe des Mai 2020 wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin dergestalt abgeschlossen, dass monatlich 250,00 Euro zu zahlen wären. Insofern wurden am 24.6.2020 und am 15.10.2020 jeweils 250,00 Euro gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Am 6.1.2020 wurde die Forderung durch die Landesbank Baden-Württemberg an die Klägerin abgetreten. Am 15. September 2020 erhielt der Beklagte ein Schreiben der SCHUFA Holding AG, in welchem die Zahlungsaufforderung vom 4.5.2020 und 12.6.2020 erwähnt wurden. Für Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage B 12) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 889,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 1.277,95 Euro für den Zeitraum vom 24.04.2020 bis 24.06.2020 sowie aus 1.134,69 Euro für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis 15.10.2020 sowie
aus 884,69 Euro seit 16.10.2020 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die von ihm beantragte Kreditkarte durch Herrn (…) aus seinem Briefkasten samt PIN-Brief entwendet wurde. Die dann erfolgten Zahlungen mithilfe der Karte wurden allesamt durch Herrn (…) ausgeführt. Dieser habe dem Beklagten weitere finanzielle Schäden zugefügt, unter anderem Mobilfunkverträge auf den Namen des Beklagten abgeschlossen. Da der Beklagte die Karte oder den PIN nie erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass trotz der Verifikation die Karte nicht genehmigt wurde. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht mit ihm abgeschlossen worden, die Zahlung der 2 mal 250 € habe der Beklagte ebenfalls nicht veranlasst.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der durch den Beklagten eingereichten Fotos und Screenshots und Würdigung der eingereichten Dokumente als Urkunden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 670, 675 Abs. 1, 675f Abs. 5 BGB nicht zu.

Der Beklagte schloss zwar unstreitig mit der Landesbank Baden-Württemberg einen Vertrag über eine Payback Visa-Kreditkarte. Ebenfalls wurden unstreitig Zahlungen mit der Kreditkarte vorgenommen, die den Saldo letztlich in Höhe von insgesamt 1277,95 Euro entstehen ließen. Der Anspruch auf Zahlung der nunmehr im Rahmen der wirksamen Abtretung nach § 389 BGB zum Rechtsinhaber gewordenen Klägerin ist aber gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach 675v Abs. 1 BGB hat der Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, die auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments beruhen, einen Anspruch in Höhe von bis zu 50 € gegen den Zahler. Das Gericht geht unter Würdigung der gesamten vorgetragenen Tatsachen, insbesondere der eingereichten Screenshots und sonstigen Dokumente, davon aus, dass die Karte durch Herrn (…) samt PIN entwendet wurde. Insbesondere die abgebildeten WhatsApp Chat-Verläufe (Anlage B4 und B7), welche das Gericht nach § 371 ZPO zu würdigen hatte, belegen eindeutig, dass die Karte durch (…)  entwendet wurde. Im Rahmen des Chat-Verlaufs gibt Herr (…) zu, die Karte entwendet zu haben und dass diese mittlerweile eingezogen wurde. Zweifel an der Echtheit dieses Chat-Verlaufs bestehen unter Zugrundelegung der restlichen eingereichten Unterlagen, insbesondere der Anlagen B1, B9 und B 10, nicht. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sie durch die Beklagten vorgetragenen betrügerischen Handlungen des (…) sich so abgespielt haben. Insbesondere der falsche Arbeitsvertrag (Anlage B1) und das Schreiben der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (Anlage B9) sieht das Gericht als gewichtige Indizien dafür an, dass der Beklagte auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens durch Herrn (…) geschädigt wurde.

Die Haftung des Beklagten ist auch gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB vollständig ausgeschlossen. Danach haftet der Zahler nicht nach Abs. 1, wenn es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken. Die Zahlungsvorgänge fanden Anfang März 2020 statt. Im Hinblick auf die Aufmerksamkeit des Zahlungdienstnutzers in Bezug auf das Zahlungsinstrument sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, insbesondere ist der Kartennutzer nicht verpflichtet, anlasslos den Verbleib der Karte zu überprüfen. Das Gericht geht insofern davon aus, dass Herr (…) die Kreditkarte samt PIN aus dem Briefkasten des Beklagten entwendet hat, nachdem dieser ihm gegenüber erwähnte, dass er noch auf die Zustellung einer Kreditkarte warten würde. Dies ergibt sich zum einen aus den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 sowie aus den bereits erwähnten Anlagen B 4 und B 7. Da der Beklagte von der Entwendung nichts mitbekam, insofern davon ausging, dass die Karte ihm nie zugestellt wurde, bestanden insofern keine Pflichten, einen etwaigen Verlust der Karte nachzuprüfen und infolgedessen zu melden. Auch fanden nahezu alle Belastungen der Karte im unmittelbaren Umfeld des Wohnorts des (…) statt. Frühester Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beklagten war Ende August bzw. Anfang September 2020. Eine irgendwie geartete frühzeitige Kenntnis liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor. Im Rahmen des WhatsApp Chat-Verlaufs hat (…) zugegeben, die Ratenzahlungsvereinbarung selbst abgeschlossen zu haben. Aus dem Chat-Verlauf ergibt sich ebenfalls, dass das für die Ratenzahlung verwendete E-Mail Konto auf einem Handy enthalten war, welches (…) von dem Beklagten erhalten hat. Nicht maßgeblich ist, ob er dieses Handy gestohlen hat oder im Einvernehmen mit dem Beklagten erhalten hat. Jedenfalls war er nicht dazu befugt, derartige Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen.

Der Beklagte ist entgegen des Vortrages der Klägerin nicht gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2b BGB zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist der Zahler abweichend von den Abs. 1 und 2 zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe Nutzung des Zahlungsinstruments. Dabei sind insbesondere die in 675l Abs. 1 BGB niedergelegten Schutzpflichten, also der Schutz vor unbefugtem Zugriff auf personalisierte Sicherheitsmerkmale und die Pflicht zur Anzeige des Abhandenkommens eines Zahlungsinstrumentes sowie seiner missbräuchlichen Nutzung erfasst. Kern der Vorschrift ist dabei die Feststellung eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflichten in ihren jeweiligen Ausprägungen. Grob fahrlässig ist nur Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Die ständige Rechtsprechung legt hier einen besonders strengen Maßstab an (vgl. schon BGH NJW 2001, 286). Sie setzt eine in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbar Verstoß gegen konkrete Sorgfaltspflichten voraus. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigertes persönliches Verschulden, dass bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit jeweils individuell zu prüfen ist (BGH NJW 2016, 2024 Rn. 71, ZIP 2016, 757). Beweisbelastet für das Vorliegen einer derartigen groben Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall die Klägerin. Insofern es zwar grundsätzlich möglich, im Wege des Anscheinsbeweises von der Auslösung und Autorisierung der Zahlung auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein betrügerisches Handeln des Zahlungsdienstnutzers zu schließen. Allerdings hat der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, mit einem substantiierten und glaubhaften Vortrag über den Geschehensablauf darzulegen, dass ein Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments
vorgelegen habe und gegebenenfalls, wie der Dieb auf die personalisierte Sicherheitsmerkmale habe zugreifen können. Der Zahlungsdienstnutzer kann insofern den Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er Umstände darlegt und beweist, die für ein missbräuchliches Eingreifen eines
Dritten sprechen. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er außerhalb des Sicherungssystems liegende Indizien hierfür substantiiert darlegt (BGH ZIP 2016, 757 Rn. 48; NJW 2016, 2024). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte – wie sich aus den bereits erfolgten Ausführungen ergibt – substantiiert
dargelegt, dass sowohl die Prepaid-Kreditkarte als auch der PIN Brief durch Herrn (…) entwendet worden. Der grundsätzliche Anscheinsbeweis wurde daher erschüttert. Weitergehende Beweise hinsichtlich einer groben Pflichtverletzung wurden durch die Klägerin
nicht benannt.

Es liegt keine Duldung des Beklagten vor. Der bloße Vortrag einer solchen Duldung der Verwendung der Kreditkarte durch Herrn (…) genügt der nunmehr auf der Klägerseite liegenden Substantiierungspflicht nicht. Eine Duldung hat grundsätzlich zumindest ein Wissenselement. Aus dem bisherigen Erläuterung des Gerichts ergibt sich jedoch, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Zustellung der Karte und der Entwendung durch Herrn (…) hatte. Es wurden keine Tatsachen vorgetragen, die diesen Ablauf infrage stellen könnten. Dass der Beklagte die Kreditkarte tatsächlich beantragt hat, wurde während des schriftlichen Vorverfahrens unstreitig gestellt. Dieser Ablauf widerspricht aber weder dem Vortrag des Beklagten, noch erlaubt es ein Rückschluss auf die Duldung der Verwendung der Kreditkarte durch (…) oder die Verwendung der Karte durch den Beklagten selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.

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