Haftung des Gerichtsvollziehers bei unrichtiger Zustellung

VonRA Moegelin

Haftung des Gerichtsvollziehers bei unrichtiger Zustellung

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Der Gerichtsvollzieher haftet nicht für eine unrichtige Zustellung, wenn das Vollstreckungsgericht ihm eine falsche Adresse mitteilt. Er kann seine Kosten beim Gläübiger geltend machen. Dem Gläubiger bleibt nur die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht im Wege der Amtshaftung Regress zu nehmen.

Volltext des Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 18.02.2021 – 36 M 2/21:

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 11.11.20 zu DR II 2252/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Gläubiger beantragte beim AG Fürstenwalde den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und gab die Anschrift des Schuldners in Schöneiche an. Mit Schriftsatz vom 26.09.20 teilte der Gläubigervertreter die neue Anschrift des Schuldners in Hohe Börde mit. Mit Beschluss vom 30.09.20 hat das Amtsgericht Fürstenwalde das Verfahren an das AG Haldensleben verwiesen. Dieses erließ am 07.10.20 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, AZ 6 M 2519/20. In diesem Beschluss ist die nicht zutreffende Anschrift des Schuldners in Schöneiche angegeben.

Das AG Haldensleben übermittelte am 27.10.20 den Beschluss an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle zur Zustellung. Die Zustellung an den Schuldner unter der im Beschluss genannten Anschrift in Schöneiche scheiterte. Die Gerichtsvollzieherin erstellte dazu die Kostenrechnung vom 11.11.20 zu DR II 2252/20 über 33,65 €.

Hiergegen legte der Gläubiger am 14.11.20 die Erinnerung ein, da nicht nachvollziehbar sei, dass die Zustellung unter der nicht mehr aktuellen Anschrift versucht wurde, und nicht unter der Anschrift, die er dem AG Fürstenwalde schon zuvor mit Schriftsatz vom 26.09.2020 mitgeteilt habe.

Die Gerichtsvollzieherin hat mit Schreiben vom 18.11.20 die Kosten der Zustellung nicht niedergeschlagen, sondern nur darauf verwiesen, dass der Fehler offensichtlich bei dem erlassenen Amtsgericht liege.

Der Bezirksrevisor hat sich in einem handschriftlichen Vermerk vom 30.11.20 wie folgt geäußert:
Aus hiesiger Sicht ist die Erinnerung begründet. Dass der Fehler nicht bei der Gerichtsvollzieherin, sondern beim Vollstreckungsgericht lag, ist dabei unerheblich. Die Gebühr für die Zustellung unter der Adresse in Schöneiche ist von der Gerichtsvollzieherin zu Lasten des Gläubigers nicht zu erheben.

II.
Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gerichtsvollzieherin die Sache nicht unrichtig behandelt hat. Die Kostenrechnung vom 11.11.20 (DR II 2252/20) ist nicht zu beanstanden. Die Kosten sind nicht niederzuschlagen, da diese nicht aufgrund einer unrichtigen Sache i.S.d. § 7 Abs. 1 GvKostG durch die Gerichtsvollzieherin entstanden sind.

Die Zustellung Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses erfolgt im Parteibetrieb (§§ 829 Abs. 2 Satz 1, 835 ZPO), wobei der Gläubiger dazu den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung des Gerichts beauftragen kann (§§ 191, 192 Abs. 3 ZPO).

Da es sich folglich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt und das AG Haldensleben nur den Antrag des Gläubigers auf Zustellung vermittelte, bleibt es eine Angelegenheit des Gläubigers. Wenn das AG Haldensleben nun im Beschluss eine Adresse des Schuldners aufnimmt, die unzutreffend ist, und den Zustellauftrag vermittelt, fällt dieser Fehler des Gerichts beim Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses nicht zurechnen lassen müssen. Dieser Fehler ist auch für sie nicht erkennbar.

Engegen der mit Schriftsatz vom 10.02.2021 mitgeteilten Ansicht der Gläubigerin ist nicht entscheidend, ob das den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss erlassene Gericht und der Gerichtsvollzieher als Einheit auftreten, denn dies ändert nichts an der gesetzlichen Regelung, dass das Gericht den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nur vermittelt.

Es ist auch nicht maßgeblich, dass der Gerichtsvollzieher ein selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung ist und unter der Fachaufsicht des Gerichts steht, denn das dienstliche Vorgehen der Gerichtsvollzieherin wäre auch im Rahmen der Fachaufsicht nicht zu beanstanden, denn der Fehler des AG Haldenleben konnte ihr nicht ersichtlich sein.

Es ist die Sache des Gläubigers, diese Kosten ggf. im Regresswegen vom AG Haldensleben einzufordern. Es kann für dieses Erinnerungsverfahren dahinstehen, ob die Voraussetzungen dafür im Konkreten vorliegen, was sich nur anhand der dortigen Aktenlage beurteilen lässt.

Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat.

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