Haftung für Sturz auf dem Weg zur Toilette

VonRA Moegelin

Haftung für Sturz auf dem Weg zur Toilette

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egore911-toiletDas OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob eine Klinik für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang haftet, wenn sie die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

Die 1940 geborene Klägerin aus dem Hochsauerlandkreis stürzte im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste die Klägerin zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Klägerin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Klägerin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden. Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro. Unter Hinweis auf im Schulterbereich verbliebene Schmerzen hat sie gemeint, ihre Oberarmfrakturen seien fehlerhaft operiert worden. Zudem hat sie geltend gemacht, das Krankenhaus sei für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei.

Die Klage wurde vom Landgericht Arnsberg abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn sie die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht (Oberlandesgericht Hamm vom 02. Dezember 2014 – 26 U 13/14).

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen. Nach seinen Feststellungen konnte keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Klägerin festgestellt werden. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf. 

Für den Sturz der Klägerin beim Toilettengang sei das beklagte Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallen-lassen des Benutzers ausgehebelt werden könne. Dass die Klägerin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sich dies selbst zugetraut habe. Die Klägerin selbst habe eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Klägerin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.

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