Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden. Hierzu die Pressemitteilung 18/17 wie folgt:
Die Klägerin wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war.
Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten ca. 5.200 € Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den Anspruch um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug „schief“ stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne.
Die Zivilkammer hat aber auch eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht. Diese hätte durch geeignete – sei es technische oder personelle – Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen.
Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach „das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten“ seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2017, Az. 2 O 8988/16, vgl. Pressemitteilung 18/17 vom 12. Juni 2017)
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