Geschlechterquote bei Betriebsratswahl

VonRA Moegelin

Geschlechterquote bei Betriebsratswahl

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Penguin-Couple-2-by-Merlin2525Das Arbeitsgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats nachträglich anzupassen ist, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird.

Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein. Dies wird durch entsprechende Verfahrensregeln sichergestellt.

Die Regelung des § 15 BetrVG lautet wie folgt:

„(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.“

Im entschiedenen Fall war nach diesen Verfahrensregeln eine Bewerberin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Bewerber, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte, „verdrängt“. Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein (anderes) männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minderheitenquote nunmehr übererfüllt sei. Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin scheide aus dem Betriebsrat aus mit der Folge, dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber Mitglied des Betriebsrats werde.

Das Arbeitsgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin Mitglied des Betriebsrates bleibt und nicht durch den „verdrängten“ Bewerber ausgetauscht wird.

Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, auch wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird (Arbeitsgericht Köln 12.11.2014 -17 BV 296/14).

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Verfahren wurde nach Beschwerderücknahme des Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht Köln eingestellt.

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