Geltung tariflicher Ausschlussfrist hinsichtlich Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds

VonRA Moegelin

Geltung tariflicher Ausschlussfrist hinsichtlich Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds

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SM-2Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen häufig tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied vom Verfall seiner Ansprüche ausgenommen werden kann. Eine Betriebsrätin ist dieser Meinung und verlangte von ihrem Arbeitgeber rund 19.000 € Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung.  Ihr Arbeitgber vertritt die Ansicht, ihr Lohnanspruch falle unter die Formulierung des einschlägigen Tarifvertrages MTV „sonstiger tariflicher Anspruch“. Dem ist das BAG gefolgt. Nach der Rechtsprechung umfasst diese Klausel vertragliche und auch gesetzliche Ansprüche.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers hält das Bundesarbeitsgericht für begründet. Das Landesarbeitsgericht habe der Klage im zuerkannten Umfang zu Unrecht entsprochen.

Die Klägerin kann sich nach Ansicht des BAG nicht auf § 37 BetrVG berufen, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Aufwendungsansprüchen gegenüber einem Betriebsratsmitglied regelt.

Hiernach gehört im Anwendungsbereich des MTV ein auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützter, auf Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche beruhen auf § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht um Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Daher werden sie von tarifvertraglichen Ausschlussfristen erfasst, die für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ gelten. Dementsprechend fallen sie jedenfalls dann auch unter eine für „tarifliche Ansprüche“ geltende Ausschlussfrist, wenn sie ihrerseits einen entsprechenden tariflichen Anspruch voraussetzen (BAG, Urteil vom 8. September 2010 – 7 AZR 513/09).

Die Ausschlussfrist ist demnach anwendbar auf die einklagten Lohnansprüche. Die Klägerin hat ihre eingeklagten Forderung nicht innerhalb der dreimonatigen Frist geltend gemacht. Der Revision ihres Arbeitgebers wurde somit vom BAG stattgegeben und die Klage abgewiesen

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 8. September 2010 – 7 AZR 513/09

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