Funktionszulage im Schreibdienst der Wehrbereichsverwaltung

VonRA Moegelin

Funktionszulage im Schreibdienst der Wehrbereichsverwaltung

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paro-AL-military-saluteEine seit 31. Oktober 1983 angestellte Mitarbeiterin im Schreibdienst Bereich der Wehrbereichsverwaltung Nord  begehrt die Zahlung einer sogenannten Funktionszulage die ihr nach Inkrafttreten des TVöD verweigert wurde.

Aufgrund einer bis zum 31. Dezember 1983 bestehenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) erhielten bestimmte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die im Schreibdienst tätig waren, eine Funktionszulage von 8 % ihrer Grundvergütung. Nach Kündigung der Tarifregelung wurde diese Zulage an Beschäftigte, die bereits anspruchsberechtigt waren, weitergezahlt. Mit einer Vielzahl anderer Beschäftigter trafen die öffentlichen Arbeitgeber darüber hinaus einzelvertragliche Nebenabreden und zahlten diesen ebenfalls die Zulage. Diese Praxis wurde im Jahre 1997 eingestellt.

Im Jahre 1995 trafen die Parteien so eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die eine Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung“ vorsah. Zum 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) in Kraft. Eine vergleichbare Zulage sieht der TVöD nicht vor. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Funktionszulage nicht beim sogenannten Vergleichsentgelt. Sie zahlte die Zulage zunächst weiter, rechnete dann aber tarifliche Gehaltssteigerungen an.

Die betreffende Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage auf ungekürzte Fortzahlung der Zulage. Sie verlor in den ersten beiden Instanzen. Auch ihre Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Nach Inkrafttreten des TVöD besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst. Es bestand ein Anspruch auf Zahlung der Zulage nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgte durch den TVöD. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war rechtswirksam, insbesondere stellt sie keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 BGB dar (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 206/10).

Wie das BAG in seiner Begründung klarstellt, war Ausgangspunkt für die Vereinbarung der Nebenabrede der lediglich nachwirkende Teil eines Tarifvertrags (BAT), dessen Regelungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG durch eine andere Abmachung ersetzt werden durften (TVöD). In einem solchen Fall hält es das BAG grundsätzlich für unbedenklich, durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung die Nachwirkung mit dem Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung zu beenden und dabei Beschäftigte unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit einheitlich zu behandeln. Auch bei den Tarifgebundenen endet die Nachwirkung im Fall einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine mit diesem Inhalt vereinbarte auflösende Bedingung benennt gleichzeitig auch ihren Grund. Deshalb kommt es nicht auf die Frage an, ob im Fall der Befristung oder einer auflösenden Bedingung von Arbeitsbedingungen der Grund angegeben werden muss

Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 1. Oktober 2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.

Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 eine gesonderte Regelung über die streitgegenständliche Zulage getroffen haben oder der Klägerin die übertarifliche Zulage als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Einen Willen des Arbeitgebers, eine bestimmte übertarifliche Leistung auf Dauer unverändert zu erbringen, konnte die Klägerin dem Verhalten der Beklagten daher nicht zumessen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 206/10

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