Forderung eines ausgeliehenen Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt – BAG 9 AZR 510/09

VonRA Moegelin

Forderung eines ausgeliehenen Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt – BAG 9 AZR 510/09

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Architetto_--_Carpentiere_3Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen Verleiher wegen der Nichtzahlung von Urlaubsentgelt wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht meinte. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto. Dem hat das BAG entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stattgegeben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum) (BAG, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09).

§ 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA schließt den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nach Ansicht des BAG nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09

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