Flug-Annullierung wegen Leerflug

VonRA Moegelin

Flug-Annullierung wegen Leerflug

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Ein Leerflug -wie hier von Tegel nach Schönefeld (nunmehr BER)- ist zumutbar, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind.

Volltext des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16.11.2023 – 64 S 34/21:

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 04.12.2020, Aktenzeichen 19a C 221/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 12.07.2023 Bezug genommen. Mit den dort niedergelegten Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13.09.2023 schon nicht vollständig, sondern nur punktuell auseinander. Ihr Vortrag bleibt lückenhaft. Insgesamt gebieten ihre Ausführungen keine Abkehr von der darin angekündigten Zurückweisung der Berufung.

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1. Dies gilt zum einen für die Frage, ob überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand kausal für die eingetretene Annullierung des streitgegenständlichen Fluges von … nach Berlin-Tegel war.

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Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständliche Maschine XX-XXX am frühen Morgen des 28.07.2019 von Schönefeld aus – notfalls ohne Passagiere – direkt nach … zu überführen, um pünktlich den hier streitgegenständlichen Flug der Zedenten der Klägerin durchzuführen. Denn streitgegenständlich ist hier nicht der erste Flug des Tages von Tegel nach …, sondern erst der anschließende Retourflug von … nach Tegel. Ein solcher Leerflug wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen, da Bereitstellungsflüge im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens kein ungewöhnliches Ereignis sind (Schmid, a.a.O., Rn. 205). Gegebenenfalls wäre die von ihr erwähnte Ersatzmaschine aus … zeitgleich nach Tegel zu überführen gewesen, um den Vorflug – wiewohl verspätet – ab Tegel nach … durchzuführen. Insoweit liegen bereits die Ausführungen zu dem anderweitigen Einsatz etwaiger Ersatzmaschinen in … oder … neben der Sache, da es für solch eine Rotation von Schönefeld direkt nach … und von dort zurück nach Tegel offenkundig keiner Ersatzmaschine bedurft hätte. Auch eine Verspätung der Folgeflüge der Maschine XX-XXX mit Auswirkungen auf 664 Fluggäste wäre dann nicht ohne weiteres zu befürchten gewesen.

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2. Zum anderen ist die Stellungnahme der Beklagten auch zu der Frage, ob die Beklagte alles zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan habe, in gleicher Weise unzureichend und die Berufung nach wie vor zurückzuweisen.

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a) Bereits am Nachmittag des Vortages des hier streitgegenständlichen Fluges war unstreitig für die Beklagte absehbar, dass das Flugzeug am Ende des letzten Umlaufs des Tages statt in Tegel in Schönefeld würde landen müssen. Diese Einsicht musste bei der Beklagte auch nicht erst um 19:08 Uhr UTC reifen, sondern – bei der von der Beklagten jederzeit zu erwartenden verantwortungsvollen und vorausschauenden Planung – allerspätestens um 14:31 Uhr UTC, als nämlich der erste Flug der letzten Rotation des Tages von Tegel nach … mit übergroßer Verspätung zu diesem Zeitpunkt erst startete. Die Ausführungen der Beklagten zu angeblich zu kurzen Aktivierungs- und Vorbereitungszeiten gehen daher schon von vornherein fehl, weil sie sich nicht mit ihrem eigenen Vortrag zu den Abläufen am Vortag, dem 27.07.2019 überein bringen lassen.

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b) Zudem wird aus ihren Ausführungen zu der Möglichkeit der früheren Überführung der Maschine XX-XXX deutlich, dass die Beklagte schon gar keine Anstalten unternommen zu haben scheint, das am Vorabend außerplanmäßig am Flughafen Berlin-Schönefeld geendete Flugzeug zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt am Morgen des 28.07.2019 nach Berlin-Tegel umzupositionieren. Die Beklagte zieht sich nämlich wiederholt auf – auch nicht näher bestimmte – Erfahrungswerte („erfahrungsgemäß“, „ohnehin nicht zu erwarten gewesen“) zurück, ohne aber vorzutragen, welche Versuche sie denn nun tatsächlich unternommen haben will. Der diesbezügliche Beweisantritt zu Erfahrungswerten ist daher dementsprechend untauglich, da es auf Erfahrungen nach Ansicht der Kammer nicht ankommt, sondern auf das tatsächlich Ergreifen von Ausweichmöglichkeiten, auch wenn sie letzten Endes erfolglos bleiben sollten.

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c) Auch weiterhin weicht die Beklagte dem schon vom Amtsgericht erhobenen Einwand aus, dass nicht ersichtlich ist, warum derselbe Pilot und derselbe Co-Pilot nacheinander zwei Maschinen am Morgen des 28.07.2019 von Tegel nach Schönefeld überführen und also zweimal von Tegel aus mit dem Taxi nach Schönefeld fahren mussten. Es tut nichts zur Sache, ob die zur Ãœberführung eingesetzten Mitarbeiter am Vortag regulär keinen Dienst hatten. Insbesondere folgt daraus nicht, dass sie nicht früher nach Schönefeld verbracht werden konnten, und zwar augenscheinlich selbst dann noch nicht (5:30 bis 5:45 Uhr UTC), als sie sich nach regulären Flugplanung schon längst auf dem Flug nach … hätten befinden müssen, stattdessen aber unerklärlicherweise nach dem Vortrag der Beklagten in Tegel verweilten.

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d) Die Beklagte verhält sich auch nicht zu dem bereits vom Amtsgericht und auch mit dem hiesigen Hinweisbeschluss eingebrachten Einwand, die Passagiere für den ersten Flug des 28.07.2019 von Tegel nach … hätten auch mit Bussen morgens von Tegel nach Schönefeld gebracht werden können.

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3. Auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 06.04.2021 (Az. X ZR 11/20) kommt es angesichts des zuvor Aufgezeigten schon gar nicht an, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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III. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 544 Abs. 2, §§ 713, 708 Nr. 10 ZPO.

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IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2, §§ 48, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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