Erstattungsfähigkeit von Inkasso-Kosten

VonRA Moegelin

Erstattungsfähigkeit von Inkasso-Kosten

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BagDer Rechtsanwalt hat die gleichen Befugnisse wie ein Inkasso-Unternehmen. Auch hinsichtlich der Gebühren besteht Gleichheit. Das RDGEG gewährt den Inkasso-Unternehmen Gebührensätze eines Anwalts gemäß dem RVG. Unabhängig davon stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit bei Beauftragung eines Rechtsanwalts neben dem Inkasso-Unternehmen.

Das Unternehmen das formal als „Rechtsbeistand“ bezeichnet wird, erwirkte für seinen Kunden einen Mahnbescheid über 28.770,05 €, gegen den die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhob. Die Folge war die Überleitung ins gerichtliche Verfahren. Die Prozessführung übernahm ein Rechtsanwalt. Er erwirkte ein rechtskräftiges Versäumnisurteil, mit dem ihr zugleich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Das Landgericht hat nur die Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte festgesetzt. Die im Mahnverfahren für die Beauftragung des Rechtsbeistands entstandenen Kosten hat es jedoch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesgerichtshof ebenfalls zurückgewiesen.

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht (BGH, Beschluss vom 20.Oktober 2005 – VII ZB 53/05).

Die im Mahnverfahren angefallenen Rechtsbeistandskosten sind nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wonach die unterliegende Partei die (notwendigen) Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand beauftragt, stellen im Anwaltsprozess für den BGH keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.

Die Berufsfreiheit des als Rechtsbeistand auftretenden Inkasso-Unternehmens wird nach Ansicht des BGH nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Soweit die Tätigkeit des Rechtsbeistands in Mahnverfahren, die Ansprüche zum Gegenstand haben, die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören, durch die fehlende Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 91 ZPO faktisch beschränkt wird, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsbeistand zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Rechtsanwalt nur in eingeschränktem Umfang berechtigt ist. Die Berufsausübungsfreiheit der nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Personen wird durch die gesetzliche Vorschrift des § 78 Abs. 1 ZPO, die für bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorschreibt, verfassungskonform beschränkt.

Der Kläger hätte nach alldem zur Vermeidung zusätzlicher Kosten sich bereits im Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Diese Kosten sind unproblematisch notwendige Kosten des Rechtsstreits.

Die Rechtsanwaltskanzlei Moegelin bietet Inkasso (Forderungsmanagement) in Berlin und deutschlandweit.

Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05

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