Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage eines Lehrers zu entscheiden, ob ihm eine Erschwerniszulage für erteilten Unterricht nach 20:00 Uhr zusteht.
Die hier einschlägige Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt wie folgt:
„§ 3. Allgemeine Voraussetzungen
 (1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst …
- an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20. 00 Uhr und 6. 00 Uhr. …
6. Sonstiger Ausschluß der Zulage
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“
Nach Ansicht des BAG schließt § 6 EZulV entgegen der Auffassung des beklagten Landes den Anspruch einer Lehrkraft eines Abendgymnasiums auf die Zulage nicht aus. Nach dieser Bestimmung entfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Unter Abgeltung ist die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist. Der in dieser Vorschrift geregelte Ausschluss der Zulage bezweckt, Doppelleistungen zu vermeiden Die im Vergleich zu den Lehrkräften eines Gymnasiums geringere Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte eines Abendgymnasiums ist kein Ausgleich iSv. § 6 EZulV (BAG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 976/08).
Die Gründe für die unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen ergeben sich aus § 93 Abs. 2 SchulG. Danach ist ua. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen zu bestimmen. Aus § 93 Abs. 2 SchulG ergibt sich, dass die Pflichtstundenermäßigung für Lehrkräfte an einem Abendgymnasium keine Kompensation für den Unterricht zu ungünstigen Zeiten bezweckt, sondern auf den pädagogischen oder verwaltungsmäßigen Bedürfnissen dieser Schulform beruht.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 976/08
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