Ersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Asbestbelastung

VonRA Moegelin

Ersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Asbestbelastung

Share

drunken_duck_Skull_and_BonesDie Sanierung eines mit Asbest belasteten öffentlichen Gebäudes kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn die Arbeiter von ihrem Arbeitgeber nicht über die Gesundheitsgefahren aufgeklärt werden und es keine Schutzmaßnahmen gibt.

Im vorliegenden Fall war die Asbestkontamination des Gebäudes dem Bürgermeister der beklagten Stadt bekannt. Trotzdem ließ er bei der Stadt Angestellte und Zivildienstleistende diverse Sanierungsarbeiten durchführen. Eine besondere Aufklärung über die Art und Weise der durchzuführenden Tätigkeiten sowie die Anweisung zum Tragen von Schutzbekleidung und Atemschutzgeräten erfolgte nicht. Nach der Anzeige von Einem der beteiligten Zivildienstleistenden, stellte das Gewerbeaufsichtsamt fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der verbauten Sokalitverkleidungen eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden sei.

Einer der Mitarbeiter hat die Stadt verklagt und Festellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er aufgrund der ausgeführten Arbeiten an den asbestfaserhaltigen Bauteilen erleidet, zu ersetzen. Dem Antrag des betroffenen Mitarbeiters wurde stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt wurde zurückgewiesen.

Die Beklagte haftet dem Kläger grundsätzlich für solche Schäden, die dieser aufgrund der Arbeiten an asbestfaserhaltigen Bauteilen erleidet, bzw. in Zukunft erleiden wird.

Der erforderliche Vorsatz des verantwortlichen Abteilungsleiters der Stadt war nach den Feststellungen des BAG gegeben: Er handelte mit Vorsatz in Bezug auf die Pflichtverletzung und in Bezug auf eine in Zukunft möglicherweise noch auftretende Gesundheitsschädigung des Klägers.

Der Vorsatz muss sich nach der Rechtsprechung zum einen auf die Verletzungshandlung beziehen. Zum anderen muss der Vorsatz aber auch den Verletzungserfolg umfassen. Allein der Verstoß gegen zugunsten von Arbeitnehmern bestehende Schutzpflichten indiziert noch keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Die vorsätzliche Pflichtverletzung hinsichtlich einer ungewollten Unfallfolge ist demnach nicht mit einem gewollten Arbeitsunfall oder einer gewollten Berufskrankheit gleichzusetzen.

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, eine Schädigung oder eine mögliche Berufskrankheit des Arbeitnehmers nicht billigend in Kauf nimmt, gibt es nicht. Zwar wird ein Arbeitgeber trotz eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorschriften meistens darauf hoffen, es werde kein Unfall eintreten, wobei es aber stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 471/12). Nach dem BAG ist dies naheliegend, wenn der Schädiger trotz starker Gefährdungslage er es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht wird oder nicht, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können.

Davon ist das BAG ausgegangen, indem es entscheidend auf die Tatsache abgestellt hat, dass der Abteilungsleiter den Kläger mit der Sanierung der Räume beauftragt hat, obwohl die gesundheitsschädliche und krebserzeugende Wirkung durch das Einatmen von Asbeststaub bereits seit 1995 allgemein bekannt war. Zudem hat Drängen der Abteilungsleiter auf Fortsetzung der Sanierungsarbeiten gedrängt, nachdem er durch den Kläger auf die Asbestgefahren hingewiesen worden war, wodurch er eine mögliche Gesundheitsschädigung des Klägers billigend in Kauf genommen hat.

Ein Schadensanspruch des Klägers ist nach alldem zu bejahen und die Revision seines Arbeitgebers zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts; BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 471/12

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de