Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum

VonRA Moegelin

Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum

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Der Anwendungsbereich des AGG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 8 AGG eröffnet, wenn der Anspruchsteller behauptet, vom Anbieter beim öffentlich angebotenen Zugang zur Versorgung mit Wohnraum diskriminiert worden zu sein.

Durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung hat der Anbieter gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, wenn es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Anspruchstellers erfolgte und es ihm nicht gelungen ist zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.01.2020 – 203 C 31/19:

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte vermietet in Berlin ca. 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlicht sie Wohnungsangebote. Über ein online-Formular können sich Interessenten um einen Besichtigungstermin für die angebotenen Wohnungen bewerben.

2

Am 09.10.2018 bewarb sich der Kläger um die Besichtigung der von der Beklagten inserierten Wohnung …… in … Berlin (Wohnungsnummer: ……). Außer seinem Namen und seinen Kontaktdaten enthielt das Onlineformular keine weiteren Daten des Klägers. Am 10.10.2018 erhielt der Kläger von der Zeugin …, einer Mitarbeiterin der Beklagten, eine E-Mail mit einer Absage. In dieser E-Mail heißt es, dass bedauerlicherweise dem Kläger für diese Wohnung aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Zeugin …… vom 10.10.2018 (Blatt 10 d.A.) verwiesen.

3

Der Kläger bewarb sich mit E-Mail vom gleichen Tag unter dem fiktiven Namen … … noch ein Mal um die Besichtigung derselben Wohnung in der … in … Berlin. Mit E-Mail vom 11.10.2018 teilte die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin … dem Kläger unter dem Namen …… mit, er könne sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint … abholen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail der Zeugin …… vom 11.10.2018 (Blatt 11 d.A.) verwiesen.

4

Im November 2018 bewarb sich der Kläger unter seinem richtigen Namen um die Besichtigung einer Wohnung. Diesmal bezog sich die Bewerbung auf eine Besichtigung der Wohnung …… in Berlin (Wohnungsnummer: ……). Mit E-Mail vom 12.11.2018 erhielt der Kläger von der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin …… eine Absage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 12.11.2018 (Blatt 13 d.A.) verwiesen. Der Kläger bewarb sich am gleichen Tag unter dem fiktiven Namen … … nochmals um die Besichtigung der Wohnung …… in … Berlin. Mit E-Mail vom 12.11.2018 (Blatt 14-15 d.A.) teilte ihm die Zeugin …… mit, dass er sich die Schlüssel für eine Besichtigung der Wohnung im Servicepoint … abholen könne.

5

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und ließ sich beraten. Mit Schreiben vom 21.11.2018 (Blatt 16-20 d.A.) wandte sich die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt als Vertreterin des Klägers an die Beklagte und teilte ihr den oben dargestellten Sachverhalt mit. Sie wies darauf hin, dass es sich um einen Fall der Diskriminierung nach § 21 AGG handele. Dem Schreiben war ferner eine Anlage beigefügt, in der der Kläger erklärte, dass er vorsorglich seine Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 AGG geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. November 2018 (Blatt 16-20 d.A.) verwiesen.

6

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.11.2018. Sie wies den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Der Sachverhalt lasse sich darauf zurückführen, dass die Beklagte für die Wohnungsangebote mehr als 200 Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit erhalten hätte und aufgrund der hohen Bewerberzahlen und entsprechend kurzen Terminfristen die Mitarbeiter eventuell eine nicht mehr aktuelle Information an den Kläger herausgegeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2018 (Blatt 21-26 d.A.) verwiesen.

7

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 machte der Kläger erneut Ansprüche wegen Diskriminierung geltend. Die Beklagte wurde aufgefordert, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 € sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.12.2018 (Blatt 27-30 d.A.) verwiesen.

8

Mit Schreiben vom 09.01.2019 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten um Fristverlängerung. Eine weitere Stellungnahme erfolgte bis zum Eingang der Klageschrift nicht.

9

Der Kläger behauptet, er lebe derzeit in … und arbeite seit März 2017 bei der …… in der …… in … in Berlin. Daher suche er für sich und seine Frau nach einer Wohnung in Berlin. Nachdem er im Oktober 2018 für die Wohnung …… unter dem Namen …… eine Zusage zu einer Besichtigung der Wohnung erhalten habe sei er am 12.10.2018 zwischen 12:15 und 12:40 Uhr persönlich zu dem Servicepoint der Beklagten in … gefahren und habe dort seine Bewerbungsunterlagen für die Wohnung in der …. abgegeben. Am dortigen Schalter habe ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, dass die Wohnung bereits vergeben sei. Später am 12.10.2018 um 13:43 Uhr habe der Arbeitskollege des Klägers, der Zeuge … bei der Beklagten unter der Tel.-Nr. 030 …… angerufen und sich als Herr …… vorgestellt. Er habe auf die Besichtigungsanfrage unter dem Namen …… Bezug genommen und nach dem Stand der Wohnung in der …… gefragt. Die Mitarbeiterin am anderen Ende der Leitung habe dem Zeugen … daraufhin mitgeteilt, dass er die Wohnung gerne während der Öffnungszeiten des Servicepoints besichtigen könne.

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Der Kläger behauptet weiter nach Zugang des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt vom 21.11.2018 sei seine E-Mail-Adresse für Onlineanfragen auf der Seite der Beklagten gesperrt gewesen. Üblicherweise habe er nach Absendung einer online Anfrage eine Bestätigung per E-Mail erhalten, dass diese bei der Beklagten eingegangen sei. Diese Bestätigung habe er später nicht mehr erhalten.

11

Mittlerweile habe er im …… in …… Berlin eine Wohnung käuflich erworben. Diese sei jedoch vermietet gewesen. Er habe sie daher mit Schreiben vom 09.09.2019 (Blatt 121 d.A.) wegen Eigenbedarfs gekündigt.

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Der Kläger beantragt,

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an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und 2.000 € nicht unterschreiten sollte.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Verteilung von Einladungen und Absagen zu einem Besichtigungstermin für ein Wohnungsangebot beruhe auf bloßem Zufall. Die Mitarbeiter der Beklagten, die für die Beantwortung der Anfragen zur Wohnungsbesichtigung zuständig seien, würden den gesamten Prozess der Vermietung einer Wohnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Kündigung bis hin zur Wohnungsübergabe an den neuen Mieter verantworten. Die Phase der Interessenbekundung an einem Mietobjekt sei die 1. Phase im Vermietungsprozess. Vor dem Hintergrund des umfangreichen Tätigkeitsfeldes dieser Mitarbeiter sei das Zeitfenster für die Abarbeitung von Besichtigungsanfragen nur äußerst begrenzt. Die Beklagte behauptet, online-Anfragen würden grundsätzlich blockweise abgearbeitet. Die Anfrage werde an den zuständigen Mitarbeitenden über die Software „……“ zugeleitet. Ohne Berücksichtigung des Inhalts der Anfrage, dem Namen oder der Anfragenden oder sonstigen Kriterien kennzeichne der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin beispielsweise 3,4 oder 5 aufeinanderfolgende Anfragen dahingehend, dass eine Absage-Mail verschickt werde und folgend ein, 2 oder 3 Anfragen dahingehend, dass eine Einladung für eine Besichtigung per Mail versendet werde und dieses dann fortlaufend. Dies geschehe in der Regel bzw. bei Bedarf mehrmals pro Tag. Hierdurch sei es zu erklären, dass ein Interessent zu einem früheren Zeitpunkt eine Absage erhalte, während einem Interessent, der seine Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt versendet hat, eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung zugesandt werde. In den vom Kläger vorgetragenen Fällen sei genauso vorgegangen worden. Die Zeuginnen hätten sich nicht davon leiten lassen, ob der Kläger einen deutsch klingenden oder einen türkisch klingenden Nachnamen trage. Die verwendete Software …… würde auch nicht die Anfragen nach bestimmten Kriterien vorauswählen. Es gäbe auch keine Vorgaben bzw. Arbeitsanweisungen, nach welchen Kriterien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheiden sollten, ob und wie viele Zu- und Absagen sie versenden. Dies könne frei entschieden werden. Es sei zudem technisch nicht möglich, E-Mail-Adressen von Absendern jeglicher Art zu blockieren oder zu sperren, mit dem Ergebnis, dass es den Absendern nicht mehr möglich sei, eine E-Mail an den gewünschten Adressaten zu senden. Die Zeugin … habe nach Erhalt des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt eine Funktion in der verwendeten Software …… aktiviert, in der für den Kläger die Kommunikation per E-Mail als unerwünschter Kontaktweg eingestellt wird. Die vom Kläger versandten E-Mails seien bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte könne ihm aber keine E-Mails an seine E-Mail-Adresse versenden. Daher habe er auch keine automatische Bestätigungsmail für den Eingang seiner Anfragen erhalten. Hintergrund sei gewesen, dass die Zeugin … die schwerwiegenden Vorwürfe mit ihren Mitarbeiterinnen zunächst habe aufklären wollen. Die Funktion, dass ein unerwünschter Kommunikationsweg eingestellt würde, finde beispielsweise auch Verwendung, wenn die Beklagte E-Mails mit beleidigendem Inhalt erhalte.

17

Nach Durchführung der Beweisaufnahme behauptet die Beklagte, die Zeugin …… habe den Kläger nicht benachteiligen wollen. Sie sei davon ausgegangen, in Ãœbereinstimmung mit den Richtlinien aus § 19 Abs. 3 AGG zu handeln. Es läge damit das für den Anspruch aus § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG erforderliche Verschulden nicht vor.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 25.07.2019 (Blatt 73 d.A.) nach Maßgabe des Beschlusses vom 16.09.2019 (Blatt 107/108 d.A.) und Beschluss vom 31.10.2019 durch Vernehmung der Zeugen …… und ….. sowie durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2019 (Blatt 124-131 der Akte) verwiesen.

19

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

21

Der unbestimmte Klageantrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO zulässig. Der Kläger kann die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrag nicht notwendig ist. Hinreichend ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll und eine Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat sowohl eine Größenordnung angegeben sowie erklärt, welche Umstände das Gericht bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages berücksichtigen soll.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.

23

Der Anwendungsbereich des AGG ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 8 AGG eröffnet. Der Kläger behauptet beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum von der Beklagten diskriminiert worden zu sein. Unstreitig hat die Beklagte die Wohnungen öffentlich angeboten.

24

Ferner hat die Beklagte durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, da es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte und es der Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dass ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vorliegt, kann nicht festgestellt werden.

25

Durch die Versendung der Absagen an den Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem Namen …X ist der Kläger weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen.

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Der Kläger ist mithin benachteiligt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (§ 3 Abs. 1 AGG).

27

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung (Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 204).

28

Dem Kläger ist es gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, die die Vermutung rechtfertigen, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat.

29

Dies ergibt sich bereits aus der Reaktion der Mitarbeiterinnen der Beklagten auf die E-Mail Anfragen des Klägers im Oktober und November 2018 für die Wohnungen in der …… und in der Straße …… in Berlin. In beiden Fällen hat der Kläger unstreitig bei den Anfragen mit seinem türkisch klingenden Namen eine Absage und mit dem deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Besichtigung erhalten.

30

Darüber hinaus hat zur Ãœberzeugung des Gerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass dem Kläger bei seiner persönlichen Anfrage am 12.10.2018 im Servicepoint … mitgeteilt wurde, die Wohnung sei schon vergeben, während dem Zeugen …X nur 1 Stunde später in einer telefonischen Anfrage mitgeteilt wurde, dass die Wohnung noch besichtigt werden könne. Der Zeuge … konnte das geführte Telefongespräch widerspruchsfrei schildern. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und des Umstandes, dass der Zeuge persönlich in den Sachverhalt nicht involviert war, ist es plausibel, dass er sich beispielsweise an den Namen der Dame mit der er telefonierte und auch an die konkrete Rufnummer nicht mehr erinnern konnte. In der durchgeführten Parteivernehmung konnte der Kläger gemäß seinem Vortrag angeben, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Wohnung schon weg sei. Besonders eindrücklich konnte der Kläger dabei schildern, dass er sich darüber wunderte, dass die Mitarbeiterin nicht irgendwo nachsehen musste, um ihm die Auskunft zu erteilen. Sie habe ihm das gleich gesagt, nachdem sie die Adresse gesehen habe. Mithin gab es insgesamt 3 unterschiedliche Anfragen an die Beklagte zu Wohnungsbesichtigungen, bei denen sie in allen Fällen dem Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen eine Absage erteilte und ihn unter dem deutsch klingenden Namen …… zu einem Besichtigungstermin einlud. Hierbei ist weiter zu bemerken, dass der Kläger in den jeweiligen Bewerbungen mit den unterschiedlichen Namen bis auf diesen Namen identische Angaben machte.

31

Das vom Kläger durchgeführte sogenannte. „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 230). Mithin sprechen die Indizien für eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seines türkisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft.

32

Diese Vermutung vermochte die Beklagte nicht zu widerlegen (§ 22 AGG). Nach der Beweisaufnahme steht zur Ãœberzeugung des Gerichts fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedenfalls für die Wohnung …… die Ablehnung eines Besichtigungstermins auf den türkisch klingenden Namen des Klägers zurückgeführt werden kann. Die hierzu vernommene Zeugin ……, die dem Kläger mit E-Mail vom 10.10.2018 mitteilte, dass keine Besichtigung für die Wohnung …… angeboten werden könne, hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie bei der Vermietung auch auf eine „gesunde Mischung“ achte. Auch die Herkunft spiele eine Rolle. Ausdrücklich erklärte sie, dass zum Beispiel, wenn man ein 6 Familienhaus nehme und da schon 5 Familien aus China wohnen würden sie nicht an einen 6. Chinesen vermieten würde.

33

Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie zwar, sie habe sich bei der Entscheidung, ob sie eine Einladung oder Absage ausspreche nicht vom Namen oder Herkunft des Klägers leiten lassen. Das Gericht hat daran erhebliche Zweifel. Denn die Zeugin erklärte auch, dass sie keine Einladungen zu Wohnungsbesichtigungen aussprechen würde, wenn für sie von vornherein klar wäre, dass der jeweilige Interessent als Mieter nicht in Betracht käme. Sie erklärte auch, dass sie die Mieterstruktur in der …… ungefähr kenne. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin die Erklärung über die Berücksichtigung einer „gesunde Mischung“ im ersten Teil ihrer Aussage abgab. In diesem Teil ließ das Gericht die Zeugin ihre Wahrnehmungen zur Beweisfrage frei schildern. Erst als sie vom Beklagtenvertreter direkt gefragt wurde, ob Herkunft und Name des Klägers bei der Entscheidung über die Einladung oder Absage eine Rolle gespielt hätten verneinte sie dies. Das Gericht hatte den Eindruck, dass die Zeugin auf diese konkrete Nachfrage ihre zuvor getätigte Aussage relativieren wollte. Die Bekräftigung der Zeugin ……, dass die Versendung einer Absage zur Besichtigung der Wohnung nicht auf dem Namen oder der Herkunft des Klägers beruhte, ist daher für das Gericht nicht glaubhaft.

34

Zuzugeben ist, dass die übrigen Zeuginnen nicht erklärten, dass Name oder Herkunft der Mietinteressenten bei der Versendung von Einladungen und Absagen eine Rolle spielen würden. Aufgrund der Aussage der Zeugin …… und … gewann das Gericht eher den Eindruck, dass die Mitarbeiterinnen keine Vorgaben hinsichtlich der Auswahl der Mietinteressenten für eine Besichtigung hätten. Offenbar entscheidet jeder selbst, wie viele Zu- und Absagen versandt werden. Die von den Zeuginnen geschilderten Arbeitsabläufe sind ferner als ungeordnet zu beschreiben. Es herrschte demnach kein Ãœberblick darüber, welche und wie viele Zu- und Absagen schon versandt worden waren. Auffällig war in den Aussagen der Zeuginnen …X und ……, dass beide offenbar mit ihrer Vorgesetzten …… über den hiesigen Fall vor ihrer Aussage gesprochen hatten. Beide Zeuginnen gaben vor, sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern zu können. Dies ist umso mehr verwunderlich, als es sich um ein ungewöhnliches und für die Zeuginnen unangenehmes Thema handelte. Schließlich wurde ihnen vom Kläger Diskriminierung vorgeworfen.

35

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 19 Abs. 3 AGG berufen. Hierzu hat das AG Hamburg-Barmbek bereits in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:

36

„Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Wohnungsbauförderung, sozial stabile Bewohnerstrukturen, ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten (§ 6 Abs 1 Nr 3 und 4 WoFG), statuiert Abs 3 eine generelle Ausnahme von den Benachteiligungsverboten des Abs 1 zur Erreichung dieser Ziele (Staudinger/Christian-Rolfs AGG § 19, Rn. 39). Die Vereinbarkeit mit der RL 2000/43/EG und der RL 2004/113/EG ist aber mehr als zweifelhaft, da diese Richtlinien keine entsprechende Einschränkung kennen (Staudinger/Christian a.a.O.). Es ist daher § 19 Abs. 3 AGG nur dann nicht auf Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts anzuwenden, wenn es sich bei der gezielten Vermietung an bestimmte Personen oder Personengruppen um „positive Maßnahmen“ iS von § 5 AGG (die auch Art 5 RL 2000/78/EG und Art 6 RL 2004/113/EG gestatten) handelt (Staudinger/Christian a.a.O.).“

37

(AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03. Februar 2017 – 811b C 273/15 –, Rn. 12 – 15, juris)

 

38

Dem schließt sich das erkennende Gericht nach Prüfung der Rechtslage an. Für ein Vermietungskonzept, das diesen Anforderungen gerecht wird, fehlt es – ebenso wie in dem vorzitierten Fall – an Anhaltspunkten und Sachvortrag.

39

Der Kläger hat gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Teilweise wird vertreten, dass eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG nur bei einer vorsätzlichen Diskriminierung verlangt werden kann (Schmidt/Futterer-Blank, Mietrecht Vor § 535 BGB Rn. 224). Dem ist nicht zuzustimmen. § 21 Abs. 2 AGG enthält keine derartige Einschränkung. Eine solche kann mithin auch nicht in diese Vorschrift hineininterpretiert werden (vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03. Februar 2017 – 811b C 273/15 –, Rn. 12 – 15, juris).

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zudem davon auszugehen, dass die Diskriminierung des Klägers schuldhaft, zumindest fahrlässig erfolgte. Die Beklagte verkennt hierbei, dass nicht allein auf einen möglichen Rechtsirrtum der Zeugin … abzustellen ist. Vielmehr liegt der Verschuldensvorwurf, der der Beklagten zu machen ist, bereits darin, dass sie durch die von den Zeuginnen geschilderten chaotischen Arbeitsabläufen und der fehlenden Vorgabe von Kriterien, anhand der die Mietinteressenten ausgewählt werden sollen, nicht ansatzweise zu verhindern versucht, dass es zu einer Diskriminierung der Wohnungsbewerber kommt. Wie die Zeuginnen übereinstimmend schilderten, gab es keine Schulungen und auch keine Arbeitsanweisungen wie sie bei der Auswahl der Mietinteressenten vorzugehen hatten. Auch das von der Beklagten zunächst behauptet blockweise Vorgehen bei der Verteilung von Einladungen und Absagen konnte nicht erwiesen werden. Keine der vernommenen Zeuginnen schilderten, dass sie so vorgehen würden. Die Beklagte ergreift somit keine Maßnahmen, um eine Diskriminierung zu verhindern. Angesichts der Größe der Beklagten und des Umstandes, dass sie mehr als 100.000 Wohnungen in Berlin vermietet, wäre aber eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter oder eine Vorgabe zumindest zu erwarten gewesen.

41

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 Euro zu. Bei der der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Präventionsgedanke Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falls unterschiedlich auswirken können (MüKoBGB/Thüsing, 8. Aufl. 2018, AGG § 21 Rn. 57). Im Vordergrund steht im Bereich des Diskriminierungsrechts, dass die Entschädigung dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann. In Hinblick auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere die Schwere der Benachteiligung zu beachten. Einfließen können dabei objektive und subjektive Umstände. In objektiver Hinsicht kann die Dauer, Häufigkeit und Intensität des benachteiligenden Verhaltens eine Rolle spielen, wie auch die Bedeutung des Schuldverhältnisses für den Benachteiligten. Auf der subjektiven Seite kann der Verschuldensgrad sowie ein Benachteiligungsvorsatz oder eine dahingehende Absicht Berücksichtigung finden. Bei unmittelbarer Diskriminierung dürfte der Anspruch daher höher sein als bei mittelbarer Diskriminierung, bei vorsätzlicher höher als bei fahrlässiger oder gar schuldloser (MüKoBGB/Thüsing, a.a.O.).

42

Danach ist ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.000 € angemessen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Beklagten um einen der größten Vermieter in Berlin handelt. Diskriminierungen durch die Beklagte wirken sich daher besonders schwerwiegend aus, da der Kläger hierdurch vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin abgeschnitten ist. Ferner ist die Diskriminierung des Klägers durch das nachträgliche Verhalten der Beklagten noch verstärkt worden. Wie sie selbst schließlich einräumte, hat sie nach Erhalt des Schreibens der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt den Kontakt zum Kläger per E-Mail ausgeschlossen. Da die meisten Wohnungsanfragen mittlerweile jedoch online erfolgen und der Kläger hierüber auch nicht informiert wurde, konnte er nach November 2018 sich rein tatsächlich nicht mehr um eine Wohnung bei der Beklagten bewerben. Zwar erhielten die Mitarbeiter der Beklagten seine E-Mails, jedenfalls nach Darstellung der Beklagten, noch. Sie hatten aber keine Möglichkeit ihm zu antworten, da das von der Beklagten verwendete Formular nur die Kontaktmöglichkeit per E-Mail vorsieht. Er konnte so gar nicht mehr zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen werden. Der Kläger ist daher alleine dafür, dass er sachlich seine Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hat ein weiteres Mal benachteiligt worden.

43

Die Anspruchsfrist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG hat der Kläger eingehalten. Er hat seinen Anspruch spätestens mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 bei der Beklagten geltend gemacht.

44

Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht substantiiert vortragen. Soweit sie bestreitet, dass der Kläger tatsächlich eine Wohnung in Berlin sucht, konnten vernünftige Zweifel daran bereits durch die Vernehmung des Zeugen …X ausgeräumt werden. Dieser bestätigte, dass der Kläger in Berlin arbeite. Auch der substantiierte Vortrag zum Kauf einer Wohnung hier in Berlin vermochte die Beklagte nicht durch ebenso substantiierten Vortrag zu widerlegen. Die Behauptung der Kläger suche überhaupt keine Wohnung in Berlin erfolgt ins Blaue hinein und ist unbeachtlich.

45

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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