Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob es diskriminierend ist, einen Vergütungsbestandteil Eheleuten zu gewähren, aber Arbeitnehmern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu verweigern.
Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt und lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für ihre Stiefkinder verlangt sie den kinderbezogenen Bestandteil des tarifvertraglichen Ortszuschlags, bzw. Auslandszuschlag.
Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Revision des Freistaats Bayern wurde zurückgewiesen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Die seinerzeit gültige Regelung des BAT sah keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen. Die betreffende Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ist eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern und ist deshalb unwirksam BAG, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 434/07).
Seit der Überleitung dieser Norm in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin daher Anspruch auf den Ortzuschlag.
Das BAG begründet seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag: Er wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gibt es nach der nun höchstrichterlichen Rechtsprechung keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 18. März 2010 – 6 AZR 434/07
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