Diskriminierung und Kündigung eines Schwerbehinderten

VonRA Moegelin

Diskriminierung und Kündigung eines Schwerbehinderten

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abelimDas Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Klage eines Schwerbehinderten auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von mindestens 10.000 € zu entscheiden. Zudem wehrt sich der Arbeitnehmer, der seit einem Motorradunfall im Rollstuhl sitzt und deswegen schwerbehindert ist, gegen zwei im Verlauf des Prozesses ausgesprochene Kündigungen. In Hinblick auf § 22 AGG erscheint das Urteil, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt, angreifbar.

Die beklagte Arbeitgeberin hat nach Darstellung des Klägers unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm u.a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zu vermuten, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Diese Vermutung müsse die Beklagte entkräften. Die Beklagte bestreitet, den Kläger diskriminiert zu haben und hält den Ausspruch der zuletzt ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung für gerechtfertigt, weil der Kläger entgegen der internen Anweisungen ein Foto von seinem Arbeitszimmer im Betrieb aufgenommen und im Prozess eingereicht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise – im Hinblick auf die angegriffene außerordentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung – stattgegeben. Im Ãœbrigen hat es die Klage abgewiesen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015, 10 Ca 4027/15). Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.08.2015 beenden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegt. Dem Kläger ist es nach Ãœberzeugung der Kammer nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen Diskriminierungen darstellten. Zum Teil, so die Kammer, fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Zum Teil sei der Kläger beweisfällig geblieben. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte hat die Kammer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse mehr gesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Fall einer Berufung ist zu erwarten, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer einwenden wird, das Gericht habe § 22 AGG i.V.m. § 1 AGG verkannt, wonach beim Beweis von Indizien die Vermutung der Diskriminierung begründen. Nimmt man die Entscheidung BAG 6 AZR 457/14 als Maßstab, können auch scheinbar unverfängliche Maßnahmen des Arbeitgebers die Indizwirkung des § 22 AGG begründen.

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