Diskriminierung einer muslimischen Bewerberin auf Kirchenstelle

VonRA Moegelin

Diskriminierung einer muslimischen Bewerberin auf Kirchenstelle

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Mosque_with_starsErfolgt die Auswahl auf eine Arbeitsstelle in diskriminierender Weise (z.B. wegen Religion, ethnischer Herkunft), kann sich der Arbeitger nach dem AGG schadensersatzpflichtig machen. Diese Frage zu klären hatte das BAG wegen der Bewerbung einer Muslimin mit türkischer Herkunft. Sie hatte sich auf die Stelle einer evangelischen Landeskirche beworben. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt.

Die Kirche und spätere Beklagte suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik.

Die besagte muslimische Klägerin hat eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund gesammelt. Über eine Hochschulausbildung verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchenzugehörigkeit an. Schließlich stellte der Beklagte eine in Indien geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Die Klage erachtete das Bundesarbeitsgericht als unbegründet an und wies die Revision der Klägerin der Klägerin daher zurück.

Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sanktionierten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint (BAG, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 466/09).

Das Anforderungsprofil war unter anderem wie folgt gefasst: „Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik (o. Ä.),…“

Bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nach der Wertung des Gerichts nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin. Die Klägerin verfügt anders als diese nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Dies habe der Beklagte mit nicht zu beanstandenden Gründen zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht. Bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit entspräche es der Verkehrsanschauung, eine Hochschulausbildung zu verlangen. Der Beklagte habe sich bei seiner Besetzungsentscheidung auch nicht von dieser Anforderung gelöst.

Das BAG hatte daher nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. August 2010 –  8 AZR 466/09

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