Diskriminierung bei der taz – Schadensersatz für männlichen Volontariats-Bewerber

VonRA Moegelin

Diskriminierung bei der taz – Schadensersatz für männlichen Volontariats-Bewerber

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung unter anderem wegen des Geschlechts. Deswegen können auch Männer Opfer von geschlechtsbezogener Diskriminierung sein. Bei Stellenanzeigen muss ein Arbeitgeber daher sehr genau überlegen, wie er die Anzeige ausschreibt.

Die Beklagte engagiert sich unter anderem für die Förderung des journalistischen Nachwuchses. Zu diesem Zweck vergibt sie auch Volontariatsstellen bei der  „taz.die tageszeitung“. Bei der taz wurde eine journalistische Volontariatsstelle ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund ausgeschrieben. Die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – wurden von vornherein abgelehnt. Der abgelehnte Bewerber hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch genommen. Sie ist der Meinung, die Benachteiligung von Männern sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014 – 42 Ca 1530/14).

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