Zulässigkeit eines deutschen „Superior“-Weins

VonRA Moegelin

Zulässigkeit eines deutschen „Superior“-Weins

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tomas-arad-grappeDeutscher Weißwein gehört zur Weltspitze. Eher merkwürdig sind seine Bezeichnungen wie „Kabinett“. Nun versuchte es eine Weingutsverwaltung mit der wohlklingenden Bezeichnung „Superior“, was ihr aber von der Behörde untersagt wurde. Das OVG Koblenz hatte nun zu entscheiden, ob die Bezeichnung „Superior“ auf dem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Weines verwendet werden darf.

Auf dem vom Kläger, dem Inhaber der besagten Weingutsverwaltung, verwendeten Etikett eines Weines befindet sich auf der Vorderseite unter anderem die Angabe „Superior“. Im Januar 2014 teilte ihm das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz mit, der Begriff „Superior“ sei für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt und dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Nachfrage des Klägers bestätigt. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Trier statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des beklagten Landes zurück.

Die Bezeichnung „Superior“ darf auf dem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Weines verwendet werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, Urteil vom 10.09.15 – 8 A 10345/15.OVG).

Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ verstößt nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht. Der traditionelle Begriff „Superior“ ist danach nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt. Im hier einschlägigen Fall wurde das Wort „Superior“ für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwendet. Es ist zwar die gleiche Schreibweise von „Superior, wie in portugiesischer und spanischer Sprache. Das einschlägige Etikett ist insgesamt in deutscher Sprache beschriftet, so dass die Angaben nicht falsch oder irreführend sind. Denn es ist nicht zu erwarten, dass durch die Angabe „Superior“ bei einem Durchschnittsverbraucher der Irrtum erregt wird, der Wein erfülle die Verwendungsvoraussetzungen für die spanischen oder portugiesischen „Superior“-Weine.

Eine inhaltsgleiche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht zur Verwendung des Begriffs „ANGEL’S RESERVE“ auf einem vollständig englischsprachigen Etikett. Auch hierbei handele es sich nicht um die Verwendung des für Österreich allein in deutscher Sprache geschützten traditionellen Begriffs „Reserve“.

(vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2015 des OVG Rheinland-Pfalz)

Volltext des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 10. September 2015 8 A 10345/15.OVG

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