Deutscher Bauarbeiter mit Anspruch auf dänischen Mindestlohn

VonRA Moegelin

Deutscher Bauarbeiter mit Anspruch auf dänischen Mindestlohn

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GMcGlinn_Viking_LongshipDas Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die in Dänemark „übliche“ Vergütung gemäß § 612 BGB auch einem deutschen Arbeitnehmer zugesprochen werden kann.

Der Kläger war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter anderem: „Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. … Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 1. 500. – EUR Brutto.“

Der Kläger hält diesen „Mindestlohn“ von 1.500 € für sittenwirdrig. Da er unstreitig in Dänermark gearbeitet habe, bemesse sich der Lohn nach dem in Dänemark üblichen Lohn für Maurer, der umgerechnet bei 3.670 € brutto monatlich liegt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ein Tarifvertrag und zwar der TV Mindestlohn Anwendung. Er unterteilt sich in „Ost“ und „West“. Das Arbeitsgericht hatt der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den niedrigeren Mindestlohn Ost zugesprochen, der aber immer noch höher lag, als der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen.

Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort (BAG, Urteil vom 20. April 2011 – 5 AZR 171/10).

Die vereinbarte Vergütung im Arbeitsvertrag bezieht auf eine Tätigkeit in Deutschland. Eine etwaige anderslautende mündliche Vereinbarung für den Auslandseinsatz in Dänemark konnte nicht bewiesen werden. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost des einschlägigen deutschen Tarifvertrages verlangen, da er im ost-deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern angestellt ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 20. April 2011 – 5 AZR 171/10

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