Der Untergang von Urlaubsansprüchen

VonRA Moegelin

Der Untergang von Urlaubsansprüchen

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egonpin-Paisaje-NocturnoEin Arbeitnehmer der als Busfahrer und Fahrausweisprüfer bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt ist, streitet mit seinem Arbeitgeber, ob Urlaubansprüche aus drei Kalenderjahren verfallen sind, die er wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Der jährliche Urlaubsanspruch des späteren Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Zwischen den Parteien ist tarifvertraglich wie folgt geregelt:

㤠15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub …

(9) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch besteht. …“

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg und wurde zurückgewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Ãœbertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist (BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10).

Nach dieser Maßgabe ging der vom Kläger erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, da kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorlag.

Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung des ehemals arbeitsunfähig erkrankten, nun aber genesenen Arbeitnehmers gegenüber den übrigen Arbeitnehmern. Während jener Urlaubsansprüche jenseits der Befristungsregelungen des § 7 Abs. 3 BUrlG erworben hätte, obläge es diesen, den Urlaub binnen der in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen zu nehmen. Eine solche Ungleichbehandlung hält das BAG für sachlich nicht gerechtfertigt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10

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