Der Anspruch auf einen Adels-Titel

VonRA Moegelin

Der Anspruch auf einen Adels-Titel

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e4337c85Fürs Prestige und als „Türöffner“ ist es auch in unserer heutigen Zeit vorteilhaft, einen Adels-Titel wie Graf oder Freiherr zu führen. In dem vom VG Sigmaringen zu entscheidenden Fall begehrte ein „Normalbürger“ den Titel „Freiherr von W.“ führen zu dürfen. Ein entsprechender Antrag auf Namensänderung wurde zuvor von der Behörde abgelehnt. Das Gericht bestätigte die behördliche Entscheidung (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 1793/13) mit folgender Begründung:

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Klägers in einen Familiennamen mit Adelsbezeichnung erkennbar. Eine besonders gewichtige soziale Beziehung des Klägers zu einer Person des gewünschten Familiennamens besteht unstreitig nicht. Die originalen Geburts- und Taufurkunden des Vorfahren E. G. F. von W. und dessen Nachkommen wurden in der Folgezeit nach der Flucht im Januar 1945 von Westpreußen nach Mecklenburg mit weiter verbliebenen Wertgegenständen gestohlen, bzw. gingen verloren. Der Kläger konnte nicht den Nachweis führen konnte, dass die Adelsbezeichnung von seinen Vorfahren bis in jüngere Zeit zu Recht geführt wurde. Den Adelsnamen belegende Originalurkunden existieren nicht (mehr).

Nachweislich wurde der Adelsnamen zuletzt von E. G. F. von W., geboren um 1800 in Livland, geführt. Dessen männliche Nachkommen waren in chronologischer Reihenfolge J., C., M., W. (geb. 1913) und dann der Kläger. Vom Kläger aus gerechnet wurde demnach der Adelsnamen über vier Generationen hinweg nicht mehr geführt. Die Namensänderung zu einem Adelsnamen, der über vier Generationen nicht geführt wurde, ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96).

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Dr. M. Graf S. (Deutsches Adelsarchiv) betreffender E. G. F. von W. ein uneheliches Kind war auf jeden Fall nach damaliger Anschauung nicht dem Adel angehört und kein Recht auf die Führung des Titels „Freiherr“ gehabt hätte.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 1793/13

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RA Moegelin administrator

1 Kommentar bisher

24*Eingestellt am1:54 pm - Nov 26, 2014

War das nicht so, daß einen Titel „Freiherr“ nur führen darf, wer über ein sehr großes Vermögen verfügt, mindestens 500 Mio$, weil der Titel „Freiherr“ eigentlich bedeutet, sich außerhalb der gesellschaftlichen Normen bewegen zu können ?

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