Bußgeld wegen Verzehr von Speisen beim Fahren

VonRA Moegelin

Bußgeld wegen Verzehr von Speisen beim Fahren

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Durch die Zubereitung und den Verzehr eines Müslis ist der Fahrer eines Fahrzeuges bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h nicht in der Lage, angemessen auf eine etwaige Gefahrensituation zu reagieren. Eine Beherrschung des Fahrzeugs ist beeinträchtigt, da aufgrund der Handhaltung eine spontane Lenkbewegung oder gar Gefahrenbremsung nicht möglich gewesen wäre. (AG Karlsruhe, Urteil vom 29.4.2019 – 6 OWi 440 Js 24131/18)

 

Tenor

Der Betroffene wird wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Angewandte Bußgeldvorschriften: §§ 3 Abs. 1, 49 StVO; § 24 StVG

 

Gründe

I.
1

Der Betroffene wurde 1956 in W. geboren.
2

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
3

1. Am 18.03.2015 setzte die Bußgeldbehörde ZBS V. gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h, begangen am 07.02.2015, eine Geldbuße von 160,00 Euro fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen. Diese Entscheidung ist seit dem 08.04.2015 rechtskräftig. Das Fahrverbot lief am 23.07.2015 ab.
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2. Am 29.11.2017 setzte das Amtsgericht R. gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h, begangen am 25.04.2017, eine Geldbuße in Höhe vom 70,00 Euro fest. Diese Entscheidung ist seit dem 28.12.2017 rechtskräftig.
II.
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Der Betroffene hat am 11.04.2018 um 10:37 Uhr in K., BAB, AS K. in Richtung AS Tank- und Rastanlage B., km 597,000 als Führer des Lkw mit Anhänger der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen … die folgende Ordnungswidrigkeit begangen:
6

Er fuhr mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
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Der Betroffene führte den oben bezeichneten Lkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h (nach Toleranzabzug). Währenddessen beugte er sich mehrfach auf seinem Fahrersitz zur Mittelkonsole, um Müsli sowie Milch aus einem Tetrapak in eine Schale zu füllen. Anschließend verzehrte er das so zubereitete Müsli mittels eines Löffels, wobei er die Hände locker auf das Lenkrad auflegte, mit der linken Hand das Behältnis mit dem Müsli hielt und mit der rechten Hand mittels eines Löffels das Müsli aus dem Behältnis entnahm und dieses zum Mund führte. Es handelt sich um eine fahrfremde Tätigkeit.
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Aufgrund der Ablenkung durch die Zubereitung und das Verzehren des Müslis war der Betroffene nicht in der Lage, bei der vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h auf mögliche Gefahrensituationen im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne zu reagieren.
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Dies hätte der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.
III.
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Die Feststellungen zu den Personalien des Betroffenen und seinem bisherigen Verkehrsverhalten unter I. beruhen auf den Angaben der Verteidigerin des Betroffenen und der Verlesung des Fahreignungsregisters. Weitere Angaben wurden nicht gemacht.
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Die Überzeugung, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß, so wie oben unter II. festgestellt, begangen hat, hat das Gericht gewonnen durch die Inaugenscheinnahme der gefertigten Lichtbilder (As. 9 ff.) sowie durch die Vernehmung der Zeugen Polizeihauptmeister H. und Polizeimeister K.
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Der Betroffene hat durch Schriftsatz vom 18.02.2019 (As. 109) eingeräumt, Fahrer des Tatfahrzeugs zu sein. Er hat außerdem bei seiner Kontrolle durch die Zeugen PHM H. und PM K. diesen gegenüber eingeräumt, während der Fahrt mit dem oben unter II. bezeichneten Lkw Essen zubereitet zu haben. Dies hat der Zeuge PHM H. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt.
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Die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen gaben die Zeugen PHM H. und PM K. übereinstimmend mit 80-90 km/h an. Der Betroffene sei mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Die Geschwindigkeit des Betroffenen wurde gemessen, indem der Zeuge PM K. als Fahrer des Fahrzeuges der Polizei sich mit dem Fahrzeug auf die linke Fahrspur neben den auf der rechten Spur fahrenden Betroffenen begab und mit ähnlicher Geschwindigkeit neben diesem herfuhr. Der Zeuge gab an, er habe auch deshalb auf die Einhaltung der konstanten Geschwindigkeit geachtet, um dem Zeugen PHM H. das Fotografieren des Betroffenen zu ermöglichen. In der Zeit, in der er neben dem Betroffenen hergefahren sei, habe er – abgesehen davon, dass er auf die Straße geachtet habe – den Tacho im Blick gehabt. Dieser Tacho ist ausweislich der Angaben des Zeugen PHM H. nicht geeicht. Es habe Tageslicht geherrscht, Regen habe es keinen gegeben. Der Bereich der Strecke, in dem der Betroffene kontrolliert worden ist, verlaufe gerade. Die Länge der Strecke, in der die Kontrolle erfolgte, gaben die Zeugen unterschiedlich an. Während der Zeuge PM K. von einer Streckenlänge von etwa einem Kilometer ausging, teilte der Zeuge PHM H. mit, sie seien etwa 10 bis 15 Sekunden (was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einer Strecke von 220-330 Metern entspricht) neben dem Betroffenen hergefahren. Der Zeuge PHM H. begründete die von ihm angegebene Dauer damit, dass er während des Fahrens sechs Lichtbilder von dem Betroffenen gefertigt habe. Für die Fertigung eines Bildes habe er etwa eine Sekunde benötigt. Es habe sich dabei nicht um Serienbilder, sondern um Einzelaufnahmen gehandelt, sodass eine gewisse Zeit zwischen den Bildern verstrichen sei.
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Angesichts der Dauer der Fertigung der Lichtbilder ist hier von einer Strecke von mindestens 220-330 Metern auszugehen, während der die Zeugen neben dem Betroffenen herfuhren. Im Hinblick auf die ermittelte gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen von 80-90 km/h ist zu Gunsten des Betroffenen von einer Geschwindigkeit von 80 km/h auszugehen. Da hier kein justiertes Messgerät benutzt wurde sowie zum Ausgleich weiterer Fehlerquellen ist ein weiterer Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen. Die dem Betroffenen vorzuwerfende Geschwindigkeit beläuft sich damit auf 64 km/h.
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Die Zubereitung und den Verzehr des Müslis hat der Zeuge PHM H. glaubhaft angegeben. Er habe sich im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erhöht in einem dafür vorbereiteten Wohnmobil befunden. Aus diesem habe er in erhöhter Position – etwa auf Höhe der Fahrerkabinen von Lastkraftwagen – durch ein Fenster von 50 x 120 Metern in die Fahrerkabine des Betroffenen sehen können. Er habe somit wahrgenommen, wie der Betroffene sich mehrfach in Richtung der Mittelkonsole gebeugt und in dieser Position Müsli und Milch aus einem Tetrapak in eine Schale gefüllt habe. Anschließend habe der Betroffene – die Schale in der linken und einen Löffel in der rechten Hand – das Müsli verzehrt. Seine Hände hätten dabei allenfalls auf dem Lenkrad aufgelegen. Diese Handhaltung und der Verzehr des zubereiteten Müslis wird auch bestätigt, durch die von dem Zeugen PHM H. gefertigten Lichtbilder (As. 9 ff.), die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden.
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Die Aussagen der Zeugen PHM H. und PM K. sind glaubhaft. Beide schildern die Umstände des Verhaltens des Betroffenen übereinstimmend. Sie gaben ihre Beobachtungen sachlich und ohne Belastungseifer bezüglich des Betroffenen wieder. Die Angaben des Zeugen PHM H. werden zudem teilweise durch die gefertigten Lichtbilder bestätigt. Der Betroffene hat sein Verhalten unmittelbar nach der Kontrolle durch die Zeugen vor Ort eingeräumt.
IV.
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Der Betroffene ist somit
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fahrlässig nicht lediglich so schnell gefahren, dass er das Fahrzeug ständig beherrscht,
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zu ahnden als Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1, 49 StVO; § 24 StVG.
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Durch die Zubereitung und den Verzehr des Müslis war der Betroffene bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h nicht in der Lage, angemessen auf eine etwaige Gefahrensituation zu reagieren. Eine Beherrschung des Fahrzeugs kam bereits deshalb nicht in Betracht, da aufgrund der Handhaltung des Betroffenen eine spontane Lenkbewegung oder gar Gefahrenbremsung nicht möglich gewesen wäre. Hier liegt insbesondere auch ein erhöhtes Gefahrenpotential gegenüber den durch die Verteidigung schriftsätzlich vorgebrachten Verzehr einer Scheibe Brot. Denn bei dem Verzehr einer Scheibe Brot wird – im Gegensatz zu dem hier vorgeworfenen Verzehr eins Müslis – nur eine Hand benötigt, wohingegen mit der anderen Hand das Lenkrad umfasst werden kann. Bei der dem Betroffenen vorwerfbaren Geschwindigkeit von 64 km/h genügt eine Unaufmerksamkeit von einer Sekunde, um 20 Meter zurückzulegen. Diese Zeitspanne ist bei mehrmaligem Beugen über die Mittelkonsole bereits überschritten.
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Unerheblich ist insoweit, ob der Betroffene Assistenzsysteme wie einen Spurhalteassistenten oder einen Tempomat benutzt hat. Denn die Benutzung solcher Hilfsmittel entbindet den Kraftfahrer nicht davon, die Straße und die sonstigen Verkehrsteilnehmer aufmerksam zu beobachten und selbstständig Gefahrensituationen einzuschätzen und zu vermeiden.
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Unerheblich ist weiterhin, dass gute Wetterbedingungen herrschten und die vorwerfbare Handlung auf gerader Strecke erfolgte. Auch ideale äußere Bedingungen gewährleisten nicht, dass es nicht zu Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Gefahrensituationen kommt, auf die ein Kraftfahrer frühzeitig reagieren können muss.
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Schließlich ist unerheblich, dass sich der Betroffene im Rahmen der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bewegt hat. Die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit von 64 km/h liegt zwar unter diesem Wert. Sie gewährleistet aber bei der fahrfremden Betätigung des Betroffenen keine ständige Beherrschung des Fahrzeugs. Dass er die angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, wird dem Betroffenen nicht vorgeworfen.
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Der Bußgeldbescheid ist auch nicht im Hinblick auf fehlende Bestimmtheit im Sinne des § 66 Abs. 1 OWiG unwirksam, da der Bußgeldbescheid den Vorwurf erhob, der Betroffene sei „bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen“ nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Die Sicht- und Wetterverhältnisse waren ausweislich der Zeugenaussagen vorliegend gut. Ein schwerwiegender Mangel, der die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich zieht, liegt jedoch erst dann vor, wenn dem Betroffenen dadurch unmöglich gemacht wird, nachzuvollziehen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 – 3 Ss Owi 587/03). Hier wurde der Betroffene noch vor Ort mündlich durch die Zeugen belehrt, ihm wurde der Vorwurf erläutert. Der ihm später zugestellte Bußgeldbescheid erhielt dieselbe Bußgeldnorm wie der hier untersuchte Vorwurf. Weiterhin wird durch die Angabe der Person des Betroffenen, Zeit und Ort der Tat sowie Fabrikat und Kennzeichen des Fahrzeugs die Tat auch für den Betroffenen dahingehend individualisiert, dass diese von anderen denkbaren Tatvorwürfen abgegrenzt wird.
V.
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Eine Regelgeldbuße ist für das dem Betroffenen vorzuwerfende Verhalten nicht vorgesehen.
26

Bei der Bemessung der Geldbuße war daher insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens für die anderen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Situation ist insbesondere nicht mit der Überschreitung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit vergleichbar, da hier hinzukommt, dass der Betroffene sein Fahrzeug nicht ständig beherrschte. Die dem Betroffenen vorgeworfene Handlung und die damit verbundene Ablenkung sind vielmehr vergleichbar mit der Ablenkung eines Fahrzeugführers, der bei der Fahrt ein elektronisches Gerät, das der Information, Kommunikation oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt. Für einen solchen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog, § 24 StVG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. der BKatV, eine Regelgeldbuße von 100 Euro vor.
27

Das Gericht hat daher die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro für angemessen und dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen entsprechend erachtet.
VI.
28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.

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