Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

VonRA Moegelin

Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

Share

M-Face-8Ein Anwalt dürfte gegenüber seinem Mandanten in erhebliche Erklärungsnöte geraten, wenn es ihm nicht mal gelingt in einer Berufungsschrift klarzustellen, welches Urteil von welchem Gericht angegriffen werden soll.

Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung ist unter anderem nach § 519 Abs. 2 Nr. ZPO die Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift, gegen das die Berufung gerichtet wird.

Die Berufungsschrift eines Anwalts der eine Arbeitnehmerin vertrat, genügte diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision des beklagten Arbeitgebers wurde das noch stattgebende Urteil des LAG vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Klägerin am 4. Januar 2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am 4. Februar 2010 ab. Der Berufungsschriftsatz ist an diesem Tag um 17:38 Uhr vorab per Telefax ohne Anlagen bei der gemeinsamen Postannahmestelle des LAG eingegangen. Und zutreffend adressiert. In diesem Schriftsatz sind zwar die Parteien und deren Bevollmächtigte richtig bezeichnet und das Verkündungs- und Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung angegeben. Die Berufungsschrift enthält aber weder das Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung noch die Angabe, welches erstinstanzliche Gericht diese erlassen hat. Auch war die erstinstanzliche Entscheidung nicht entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt.

Nach Ansicht des BAG genügt das nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, was daher zur Unzulässigkeit der Berufung führt.

Zwar können etwaige Zweifel des Prozessgegners an der Identität der angegriffenen Entscheidung auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird. Für das Rechtsmittelgericht muss die Identität der angegriffenen Entscheidung aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig feststehen (BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 10 AZR 454/10).

Hieran fehlte es mangels Angabe des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens. Die Identität der angegriffenen Entscheidung ließ sich auch nicht aus den sonstigen Angaben in der Berufungsschrift zweifelsfrei feststellen. Zwar ist im Berufungsschriftsatz für die Beklagte eine Düsseldorfer Adresse angegeben und für die Klägerin eine Adresse in Ratingen, das zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf gehört. Dies genüge jedoch schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, um hinreichend rechtssicher darauf schließen zu können, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf angegriffen werden soll. Ebenso wenig ist die Identität der angegriffenen Entscheidung auf andere Weise bis zum Ablauf der Berufungsfrist geklärt worden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war erst dem nach Fristablauf am 5. Februar 2010 eingegangenen Original der Berufung das angefochtene Urteil als Anlage beigefügt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 27. Juli 2011 – 10 AZR 454/10

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de