Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

VonRA Moegelin

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

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circular-intersection-warningDer Arbeitnehmer kann gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den neuen Arbeitgeber übergegangen ist.

Im betreffenden Fall war die Klägerin in dem von der H. GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die H. GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I. GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese GmbH wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H. GmbH auf den beklagten Zwangsverwalter übergegangen ist.  Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor (BAG, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 230/10).

Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Nach Ansicht des BAG ist „durch Rechtsgeschäft“ weit zu verstehen: Der Begriff „Rechtsgeschäft“ erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne dass unmittelbar Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen. Das Tatbestandsmerkmal soll den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränken, sondern ihn gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Ãœbertragung aufgrund Hoheitsaktes abgrenzen. Die unmittelbare Anwendung der Norm soll dann – und nur dann – ausscheiden, wenn der Ãœbergang von Arbeitsverhältnissen direkt auf gesetzlicher Grundlage bzw. auf Grundlage eines Hoheitsaktes und ohne Zwischenschaltung eines Rechtsgeschäfts erfolgt. Daher unterfällt dem „Rechtsgeschäft“ auch wie hier der Fall, in dem der Betrieb vom bisherigen Pächter an einen neuen Pächter übergeben oder der verpachtete Betrieb an den Verpächter zurückgegeben wird, wobei ein Betriebsübergang auf den Verpächter nur dann vorliegt, wenn dieser den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 230/10

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