Betrieblicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages

VonRA Moegelin

Betrieblicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages

Share

Rfc1394_Jersey_Wall_2Das BAG hatte zu entschieden, wie der Begriff der „Gleisbauarbeiten“ in einem Tarifvertrag zur Frage der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auszulegen ist.

Für das Baugewerbe gilt unter anderem der Tariffvertrag VTV-Bau. Die Montage sogenannter oberirdischer glasfaserverstärkter Kabelkanäle (GFK-Kanäle) ist nach Ansicht der Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes eine bauliche Tätigkeit. Davon hängt es ab, ob das beklagte Unternehmen zur Montage von GFK-Kanäle Sozialversicherungsbeiträge an die klagende Einzugsstelle abzuführen hat.  Ein Betrieb ist nach der Rechtsprechung vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend entsprechende Tätigkeiten des VTV ausgeführt werden, wie z.B. Gleisbauarbeiten. Zum Gleisbau gehören alle Arbeiten zur Herstellung und Erhaltung des Oberbaus von Schienenbahnen. Gleisbauarbeiten können beim Neubau von Gleisen und Weichen, bei ihrer Erneuerung und Unterhaltung anfallen. Auch wenn der Begriff der „Gleisbauarbeiten“ eng ausgelegt wird und nur solche Arbeiten erfasst, die unmittelbar auf die Errichtung des Gleiskörpers und auf die Verlegung des Gleises bezogen sind, unterfällt der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 AZR 570/10). Die Folge ist die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversichrungsbeiträge an die Einzugsstelle. Die Revision des beklagten Montage-Unternehmens wurde vom BAG somit zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 10 AZR 570/10

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de