Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Versetzung

VonRA Moegelin

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Versetzung

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sheikh-tuhin-Packing-and-MovingIn § 36 ZPO ist geregelt, dass die Zuständigkeit des Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt werden kann. Die Bestimmung erfolgt unter anderem dann, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Im hier einschlägigen Fall hat sich das Arbeitsgericht Berlin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. In diesem Rechtsstreit geht es um die Zulässigkeit einer arbeitgeberseitigen Versetzung einer Arbeitnehmerin von Berlin nach Frankfurt am Main.

Nachdem das Arbeitsgericht Berlin in einem Hinweis erklärte, es beabsichtige den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen, hat die betreffende Arbeitnehmerin und Klägerin beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folge aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen komme eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. Juli.2014 – 10 AS 3/14).

Hiernach hält sich im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht für zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.

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