Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitnehmers – LAG Berlin 10 Sa 153/19

VonRA Moegelin

Bestimmtheit der Kündigung des Arbeitnehmers – LAG Berlin 10 Sa 153/19

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Die Kündigung die der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erklärt, hat dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Bei Zugang der Kündigung muss für sie bestimmbar gewesen sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt gewesen sei und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis habe enden sollen. Unter Umständen kommt eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche fristgerechte Kündigung in Betracht.

Eine mehrere Monate rückwirkende Kündigung ist nicht hinreichend bestimmt . Eine Kündigung mit einem getippten und einem handschriftlichen Datum jeweils deutlich in der Vergangenheit kann nicht in eine fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden (Leitsatz).

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.12019 – LAG 10 Sa 153/19:

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 – 41 Ca 6762/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.  Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.375,10 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(1) Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin am 12. Mai 2017 zugegangenen Kündigung vom 15. November 2016 zum 15. Dezember 2016.

(2) Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1978 in einer Zahnarztpraxis im E. 18 in 13403 Berlin beschäftigt. Nach ihrem Vorbringen wurde diese Praxis zunächst von dem Zahnarzt Dr. Karl-Heinz S. betrieben. Nach dessen Tod setzte nach dem Vorbringen der Klägerin der Zahnarzt Alexander H. den Betrieb ab dem 1. April 1979 fort. Nachdem Herr H. verstorben war, setzten nach dem Vorbringen der Klägerin dessen Frau Gesja H. und dessen Tochter Frau Simona B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Betrieb fort. Seit dem 1. April 2016 änderte sich der Betreiber der Zahnarztpraxis.

(3) In einem Vertrag über die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft vom 10. Februar 2016 haben Herr Dr. med Aleksej S., Zahnarzt (Partner I), Herr Ruvin U., Zahnarzt (Partner II) und Frau Wera H., Zahnärztin (Partner III) entsprechend § 1 Nr. 1 vereinbart:

(4) Die Partner verbinden sich zur gemeinschaftlichen Ausübung vertrags- und privatzahnärztlicher Tätigkeit in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG, die unter den Sitzen der jeweiligen Partner betrieben wird. Diese sind

Sitz Dr. S.: P. Straße 43, 10249 Berlin

Sitz U.: E.18, 13403 Berlin

Sitz H. M.straße 42 a in 13187 Berlin

(5) In § 2 ist in dem Vertrag vom 10. Februar 2016 unter der Überschrift „Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft“ vereinbart:

(6) Die Partnerschaftsgesellschaft führt auf dem Praxisschild, Briefbögen, Rezeptblöcken, Stempeln u.a. die Bezeichnung:

Überörtliche zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft

Dr. med. Aleksej S. und Partner

Dr. med Aleksej S., Zahnarzt,

Herr Ruvin U., Zahnarzt

Frau Wera H., Zahnärztin

(7) Partnerschaftsgesellschaft

Unter § 8 Ziffer 2 ist in diesem Vertrag unter der Überschrift „Geschäftsführung im nicht behandlerischen Bereich“ geregelt:

Im nicht behandlerischen Bereich wird die Gesellschaft durch zwei Partner gemeinsam vertreten.

Durch einstimmigen Beschluss der Partner können diese einzelnen oder allen Partnern im nicht behandlerischen Bereich Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis einräumen.

(8) In der Präambel des Vertrages ist geregelt:

Zwischen Partner I und II besteht bereits eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Dieser tritt Partner III mit Wirkung zum 1.4.2016 bei, wobei die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zeitgleich um den Standort E. 18, 13403 Berlin erweitert wird, an welchem Partner III seinen Sitz nehmen wird. Gleichzeitig beschließen die Partner die Umwandlung der bestehenden GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft und verpflichten sich die Anmeldung zum Partnerschaftsregister zu zeichnen, sobald der Zulassungsausschuss die Ãœ… genehmigt hat.

(9) Die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerregister erfolgte am 18. September 2017.

(10) Unter dem 24.3.2016/31.3.2016 schloss die Klägerin mit Dr. Aleksej S. (Praxisinhaber) einen Arbeitsvertrag. Dieser ist auf Seiten des Arbeitgebers mit „Ü… Dr. Aleksej S. U., P.str. 43, 10249 Berlin“ überschrieben. In § 1 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:

(11) Mit Wirkung vom 1.4.2016 tritt Frau Gisela W. unbefristet als geprüfte/r Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r in die Dienste des Praxisinhabers. Der Dienstort der/des Zahnmedizinische/n Fachangestellte/n ist die Praxis: E. 18, 13403 Berlin

(12)  Mit einem von Dr. Aleksej S. unterzeichneten Schreiben vom 11. November 2016 an die Klägerin unter dem Briefkopf

(13)   Ãœ… Zahnärzte,

Dr. Aleksej S. – Ruvin U.,

Wera H. – Dr. Christine A

Ãœ… Zahnärzte, Dr. Aleksej S.

(14)  wurde gegenüber der Klägerin eine Kündigung ausgesprochen. Der Text der Kündigung lautete: „Sehr geehrte Frau W., hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis“.

(15)  Die gegen diese Kündigung gerichtete arbeitsgerichtliche Klage war erfolgreich.

(16) Eine weitere Kündigung von Dr. S. unterzeichnet wurde unter dem 15. November 2016 mit dem Briefkopf

(17)   Ãœ… Zahnärzte,

Dr. Aleksej S. – Ruvin U.,

Wera H. – Dr. Christine A

(18) gegenüber der Klägerin ausgesprochen. Der Text der Kündigung lautete: „Sehr geehrte Frau W., hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum 15. Dezember 2016“. Die gegen diese Kündigung gerichtete arbeitsgerichtliche Klage war erfolgreich.

(19)  Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 5. Mai 2017 erhielt die Klägerin eine weitere Kündigung. Diese war identisch mit der Kündigung vom 15. November 2016, allerdings handschriftlich ergänzt um das Datum 9.1.17 sowie zwei weitere Unterschriften, augenscheinlich von Frau H. und Herrn U..

(20) Am 12. Mai 2017 erhielt die Klägerin die streitgegenständliche Kündigung dieses Verfahrens. Dieses Schreiben entsprach der am 5. Mai 2017 übergebenen Kündigung, allerdings war im Briefkopf nun „Dr. Christine A.“ durchgestrichen.

(21) Die Klägerin hält die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Kündigungsgründe gebe es nicht, die Sozialauswahl sei vorsorglich zu beanstanden und in jedem Fall sei die Kündigungsfrist angesichts der im Rahmen der Betriebsübergänge anzurechnenden Betriebszugehörigkeit seit 1978 fehlerhaft berechnet. Das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da im Betrieb mit den verschiedenen Zweigstellen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt seien.

(22) Die Beklagten bestreiten, die Zahnarztpraxis zum 1. April 2018 gekauft zu haben. Sie bestreitet weiter, diese von der GbR der Frau H. und der Frau B. gekauft zu haben. Die Gesellschaft mit ihren mehreren Standorten habe einen völlig anderen Zuschnitt als die Einzelpraxis am E. 18. Auch beschäftigten die Beklagten nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Kündigung nach der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist habe erfolgen sollen.

(23) Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen, da die Kündigung unbestimmt sei. Es sei nicht erkennbar gewesen, zu wann gekündigt worden sei. Nach dem Wortlaut hätte es sich um eine fristlose Kündigung handeln können, da eine rückwirkende Kündigung unzulässig sei. Da zwischen den Parteien auch Streit über einen Betriebsübergang bestanden habe, sei auch die Kündigungsfrist nicht aus anderen Umständen klar.

(24) Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 12. Dezember 2018 zugestellte Urteil legte dieser am Montag, dem 14. Januar 2019 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 12. März 2019. Die Kündigungserklärung der streitgegenständlichen Kündigung sei hinreichend bestimmt. Bei der Auslegung einer Kündigung komme es nicht allein auf dem Wortlaut an, sondern es seien auch alle Begleitumstände zu würdigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt gewesen und für die Auslegung der Willenserklärung relevant seien.

(25) Es könne dahingestellt bleiben, dass die Kündigungsfrist laut Text bereits abgelaufen gewesen sei. Maßgeblich sei der Empfängerhorizont, wobei sich dieser aus den Gesamtumständen herleite. Demnach sei die ordentliche Kündigung der Beklagten als Kündigung am 15. Juni 2017 auszulegen. Das ergebe sich bereits aus § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24. März 2016. Der Klägerin sei hierbei die Kenntnis zurechenbar, dass die Beklagte sicherlich keine rückwirkende Kündigung habe erklären wollen. Demzufolge sei die streitgegenständliche Kündigung entsprechend bestimmt wie ein Zusatz „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Dieser sei die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Demzufolge sei die Klägerin in die Lage versetzt worden, den Kündigungstermin zu bestimmen. Die Klägerin habe die Erklärung nur so verstehen können. Auch bei den vorhergehenden Kündigungen sei es um eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende gegangen. Aus dem lediglich späteren Kündigungszugang folge keine andere Erkenntnis.

(26) Die Beklagte beantragt,

(27) das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 – 41 Ca 6762/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

(28) Die Klägerin beantragt,

(29) die Berufung zurückzuweisen.

(30) Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zwischen den Parteien sei ein Betriebsübergang streitig. Die Arbeitgeberseite habe offenbar erhebliche Schwierigkeiten, formal ordnungsgemäß zu kündigen.

(31) Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 12. März 2019, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung der Klägerin vom 4. April 2019 und das Sitzungsprotokoll vom 8. August 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

(32) Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

II.

(33) Im Ergebnis und auch in der Begründung ist keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsinstanz ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

1.

(34) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass bei der Auslegung einer Kündigung ist nicht allein auf ihren Wortlaut abzustellen ist. Die Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erlangt (vgl. BAG vom 20. Januar 2016 – 6 AZR 782/14). Zu würdigen sind dabei auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (vgl. BAG vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11). Allerdings muss die Klägerin aus dem Wortlaut und den Begleitumständen der Kündigung u.a. erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei Zugang der Kündigung muss für sie bestimmbar gewesen sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gewollt gewesen sei und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis habe enden sollen (vgl. BAG vom 15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05; BAG vom 15. Dezember 2016 – 6 AZR 430/15)

(35) Dafür genügt im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11). Auch eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist.

2.

(36) Eine Kündigung ist nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. BAG vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11). Hier waren in der Kündigung selbst bereits der 15. Dezember 2016 und der 9. Januar 2017 genannt. Zugegangen war die Kündigung der Klägerin am 12. Mai 2017. Damit war die Kündigung bereits dahin unbestimmt, dass es unklar blieb, ob es sich um eine fristlose oder um eine fristgemäße Kündigung handeln sollte. Ob die Beklagte im Falle einer ordentlichen Kündigung die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist mit oder ohne die von der Klägerin vorgebrachten Vorbeschäftigungszeiten berechnen wollte, oder die 4-wöchige Frist, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin anwenden wollte, ergab sich aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens nicht.

(37) Da danach für die Klägerin weder die Kündigungsart noch der Kündigungstermin erkennbar waren, war die Kündigung zu unbestimmt und die Berufung zurückzuweisen.

III.

(38) Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

(39) Der Gebührenwert entspricht dem dreifachen Bruttomonatseinkommen der Klägerin in Höhe von 2.791,70 EUR.

(40) Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

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