Beitragspflicht in der Sozialkasse

VonRA Moegelin

Beitragspflicht in der Sozialkasse

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liftarn_Paint_can_with_brushEin Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks iSv. RTV Maler ausgeübt werden. Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.

Die vom Kläger (eine Beitragseinzugs-Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks) geforderte Zahlung von Sozialkassenbeiträgen richtet sich nach dem VTV Maler.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Sandstrahl- und Korrosionsschutzarbeiten, insbesondere für Schiffe und Industrieanlagen.

Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und des RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks; Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln.

Der Betrieb wird nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, weil er industriell und nicht handwerklich geprägt ist. Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12.

Das BAG ist zu der Entscheidung gekommen, dass die Feststellung der Vorinstanzen es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Industriebetrieb, nach Maßgabe der Abgrenzungskriterien revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Revision des Klägers war demnach zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 1085/12

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