Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung

VonRA Moegelin

Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung

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124_doctorDas LAG BW hatte über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Ärztin in Weiterbildung zu entscheiden. Anwendung findet hier das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung. Die Befristung ist nach § 1 Abs. 1 nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient.

Wörtlich heißt es in Absatz 1: „Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.“

Der Entscheidung des LAG lag der Fall einer approbierten Ärztin und Klägerin zugrunde, die im April 2007 die Gebietsbezeichnung „Fachärztin für innere Medizin“ erwarb. Im weiteren Verlauf setzte sie ihre Weiterbildung fort, um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2014. Welche Abreden die Ärztin mit dem verantwortlichen Chefarzt über die Durchführung der Weiterbildung getroffen hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und dem Chefarzt zu Unstimmigkeiten. Die Klägerin hielt dem Chefarzt vor, er mache es ihr durch die Dienstplangestaltung unmöglich, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt hielt der Klägerin vor, sie setze die falschen Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.

Die Beklagte entsprach dem Wunsch der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zur Beendigung der Weiterbildung über den 30.06.2014 hinaus zu verlängern, nicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.

Der Arbeitgeber hat bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Nur unter dieser Voraussetzung dient die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung muss zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 – 1 Sa 5/15).

An der Darlegung einer derartigen Weiterbildungsplanung fehte es jedoch nach den richterlichen Feststellungen, so dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam war.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(vgl. Pressemitteilung des LAG BW vom 11.09.15)

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