Nunmehr hat das BAG am 16.08.18 rechtskräftig entschieden, dass eine Kündigung wegen einer vermuteten Schwangerschaft unzulässig ist. Die Beschwerde des beklagten Arbeitgebers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen.
Wie so oft – so auch hier – scheitern Anwälte schon daran, eine formgerechte „Rechtsfrage“ zu formulieren, um die erforderliche Entscheidungserheblichkeit darzulegen, die für die Zulassung der Revision erforderlich ist.
Insoweit hat das BAG seinen abweisenden Beschluss sehr knapp begründen können:
BUNDESARBEITSGERICHT
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
BESCHLUSS
In Sachen
(…) Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: (…)
gegen
(…) Klägerin, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerdgegenerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Moegelin, Zerndorfer Weg 63, 13465 Berlin,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16. August 2018 beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 – 10 Sa 1509/17 – wird auf Ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.900,00 Euro festgesetzt.
GRÃœNDE
Die allein auf dem Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht in der von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG verlangten Form begründet worden. Die Beklagte legt jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit der von Ihr zu II 1 der Beschwerdebegründung formulierten „Rechtsfrage“ nicht dar. Das Landesarbeitsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Klägerin habe mitgeteilt, nicht zu wissen, ob sie schwanger sei. Vielmehr hat es gemeint, sie habe mit ihrer E-Mail vom 14. Dezember 2016 „eine vermutete Schwangerschaft angezeigt“ (Seite 12 des amtlichen Umdrucks). Die Beklagte beanstandet „nur“ eine fehlerhafte Auslegung der Mitteilung, die ihr für sich genommen – selbst wenn sie vorläge – die Revision nicht zu eröffnen vermöchte. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
Koch Rachor Niemann
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