Auswirkung eines Scheinwerkvertrages bei Arbeitnehmerüberlassung

VonRA Moegelin

Auswirkung eines Scheinwerkvertrages bei Arbeitnehmerüberlassung

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Anonymous-Architetto----architetto-2Das LAG BaWü hatte zu entscheiden, ob eine Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen oder Nichtigkeit anzunehmen ist, mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Verleiher bestünde.

Dieser Rechtsfrage liegt der Fall eines Entwicklungsingenieurs zugrunde,  der bei der beklagten Firma EvoBus GmbH in Mannheim seit 20.05.2011 durchgehend in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt wurde. Angestellt war er nacheinander bei drei verschiedenen Drittfirmen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Der Einsatz des Ingenieurs und späteren Klägers bei der Beklagten erfolgte in Erfüllung sogenannter Rahmenwerkverträge zwischen den Drittfirmen und der Beklagten. Er ist der Ansicht, dass die Werkverträge nur dem Namen nach diesem Vertragstyp entsprechen und er tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.

Der Entwicklungsingenieur begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm der und Firma EvoBus seit 20.05.2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Seine hiergegen gerichtete Klage scheiterte in 1. Instanz. Auf die Berufung wurde das Urteil jedoch vom Landesarbeitsgericht abgeändert und festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung kann im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden soll und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert wird. Die Berufung auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis stellt sich dann als ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten dar. Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen (Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Urteil vom 03.12.2014 – 4 Sa 41/14).

Nach den gerichtlichen Feststellungen war der Kläger jedoch voll betrieblich eingegliedert und unterstand im Hinblick auf die zu erbringenden Arbeitsleistungen dem Weisungsrecht der Beklagten, was trotz gegenteiliger vertraglicher Bezeichnungen bewusst so gewollt war. Dem Kläger, der wegen dieses bloßen „Scheinwerkvertragsverhältnisses“ die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend machte, wurde von der Beklagten entgegengehalten, dass alle drei Drittunternehmen über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten. Dass der Einsatz des Klägers bei der Beklagten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung hätte erfolgen sollen oder können, wurde jedoch weder im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und den Drittunternehmen, noch in den Werkverträgen zwischen den Drittunternehmen und der Beklagten transparent gemacht.

Das LAG ist der Ansicht, dass es ein widersprüchliches Verhalten sowohl der Drittfirmen als auch der Beklagten darstelle, sich nunmehr auf ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bei bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu berufen. Verleiher und Entleiher haben sich nach Meinung des Gerichts während der gesamten Vertragslaufzeiten gerade außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellen wollen und somit bewusst den durch das AÜG vermittelten Sozialschutz des Klägers zu verhindern versucht. Da sich die Verleiher nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen dürfen, ist der Arbeitsvertrag zwischen den Drittunternehmen und dem Kläger nichtig. Es gilt vielmehr ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: LAG BaWü, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 4 Sa 41/14

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