Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

VonRA Moegelin

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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Simon-Printer-on-fireAuch ein Betriebsratsmitglied kann gekündigt werden, allerdings ist dabei das Betriebsverfassungsgesetz zu beachten. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann er die gerichtliche Ersetzung verlangen. Im Fall eines Betriebsrats der bei einem Krankenhaus angestellt war, beantragte der Arbeitgeber die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Grund sei der Verstoß gegen ein zuvor erteiltes Hausverbot gewesen und „vorsorglich zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist“. Die Rechtsbeschwerde erachtete das Bundesarbeitsgericht als begründet und verwies die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Schon zuvor hatte die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl angefochten. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam, was vom Landesarbeitsgericht bestätigt wurde. Noch bevor ihm der Beschluss des Gerichts zugestellt wurde, trat der Betriebsrat geschlossen zurück.

Endet das Amt des Betriebsratsmitglieds, hat sich der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erledigt und wird unzulässig. Keine Beendigung tritt ein, wenn sich an das Ende der Amtszeit, in der ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt wurde, ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit des Betriebsratsmitglieds anschließt. Das ist hier der Fall, so dass  die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat weiterhin gilt und das gerichtliche Verfahren weitergeführt werden kann.

Der Sonderkündigungsschutz war auch nicht durch den Rücktritt des Betriebsrats unterbrochen worden. Der zurückgetretene Betriebsrat bleibt bis zur Wahl des neuen Betriebsrats im Amt. Die Mitglieder behalten den Sonderkündigungsschutz.

Hält der Arbeitgeber an seinem Zustimmungsersuchen gegenüber dem Betriebsrat nicht mehr fest, hat sich das Verfahren erledigt. Die Formulierung „vorsorglich zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist“ ist aber nicht in diesem Sinne zu verstehen.

Nach der Rechtsprechung lässt eine gegenüber dem Arbeitnehmer im Lauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens auf diese Weise vorsorglich ausgesprochene Kündigung das Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat und den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung unberührt.

Im laufenden Zustimmungsersetzungsverfahren kann deshalb der Betriebsrat der Kündigung auch weiterhin all das entgegensetzen, was ihn schon bislang dazu bewogen hat, ihr seine Zustimmung zu versagen. Seine im Rahmen des Ersetzungsverfahrens ununterbrochen gegebene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ist um nichts geringer als sie es wäre, wenn dieser die zwischenzeitlich vorsorglich ausgesprochene Kündigung nicht erklärt hätte (BAG, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 2 ABR 114/09). Einer neuen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG und eines neuen Zustimmungsersuchens nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf es für die Möglichkeit des Einwirkens auf den Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts deshalb nicht.

Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 27. Januar 2011 – 2 ABR 114/09

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