Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag

VonRA Moegelin

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag

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tomas_arad_folderBei arbeitsvertraglichen Klauseln die auf einen Tarifvertrag verweisen, besteht oftmals Streit darüber, welcher Tarifvertrag nun gilt, bzw. in welcher Fassung. Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der von einem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer anhängig gemacht wurde. Auf seinen Arbeitsvertrag  fanden im Wesentlichen die Bestimmungen des jeweils gültigen BAT Anwendung, nicht aber auch die diesen ersetzenden Tarifverträge. Sein Arbeitgeber wendete auch nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) weiterhin die Bestimmungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge an. Der Arbeitnehmer der auch Kläger ist, wollte festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen des TV-L und dessen Zusatztarifverträge für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Seiner Klage auf Feststellung wurde in allen Instanzen, somit auch vom Bundesarbeitsgericht, stattgegeben.

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – BAG 4 AZR 796/08).

Im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung kommt das BAG zur Geltung des dem BAT nachfolgenden TV-L, da eine statische Weitergeltung des BAT nach dem Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel nicht den Interessen der Parteien entsprechen würde und von ihrem mutmaßlichen Willen umfasst sei.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08

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