Aus Arbeitsvertrag wird durch Kündigung Dienstvertrag

VonRA Moegelin

Aus Arbeitsvertrag wird durch Kündigung Dienstvertrag

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ad-board-messageEin Arbeitnehmer war aufgrund Arbeitsvertrages als Anbringer von Werbeplakaten bei einer Firma beschäftigt. Der Bereich Plaktatierung wurde in der bis dahin bestehenden Form komplett eingestellt. Den betreffenden Mitarbeitern wurde im Rahmen eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat betriebsbedingt gekündigt und angeboten, die gleiche Tätigkeit als freier Mitarbeiter im Rahmen von „Subunternehmerverträgen“ auszuüben. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für rechtswidrig, da er nach seiner Ansicht nach wie vor als Arbeitnehmer einzustufen sei. Er sei weisungsgebunden tätig und habe keinerlei eigene unternehmerische Freiheit.

Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde in 1. und 2. Instanz abgewiesen. Ebenso wurde auch seine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Kündigung hält das BAG aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Unternehmerentscheidung selbst ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 1037/06).

Durch den Interessenausgleich sind sämtliche gewerblichen Arbeitsplätze im Bereich Plakatieren entfallen. Davon ist auch der Arbeitsplatz des Klägers erfasst. Künftig sollen die Plakatierungsarbeiten ausschließlich von selbständig unternehmerisch tätigen Personen durchgeführt werden. Dagegen sprechen auch nicht die „Subunternehmerverträge“. Das Rechtsverhältnis des Klägers sollte von einem Arbeitsverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis überführt werden. Das sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wäre gemäß dem angebotenen Dienstvertrag im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten. Weder dem Vertrag noch dem Tourenplan ist eine genaue zeitliche Vorgabe zu entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Auftrag ausgeführt sein muss. Daher handele es sich beim angebotenen Vertrag tatsächlich um einen Dienstvertrag, da die unternehmerische Freiheit gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Kläger ist demnach keine Weisungsgebundenheit zu unterstellen.

Willkür oder Unvernunft bei der Entscheidung des Arbeitgebers konnte das BAG nicht erkennen. Künftig sollen die Plakatierungsarbeiten nach den richterlichen Feststellungen ausschließlich von selbständig unternehmerisch tätigen Personen durchgeführt werden. Das hat das LAG so festgestellt und habe aus formalen Gründen Bestand, da es nicht vom Kläger gerügt worden ist.

Es ist von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Ein Handeln im Rahmen der Unternehmerfreiheit kann nicht alls willkürlich angesehen werden.

Die betriebsbedingte Kündigung erfolgte nach alldem somit rechtmäßig.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 1037/06

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