Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

VonRA Moegelin

Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

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Teacher_and_Child_1913Nach § 670 BGB analog kann der Arbeitnehmer Aufwendungsersatz von seinem Arbeitgeber verlangen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist

Der bei dem beklagten Land angestellte Kläger unterrichtet an einer Gesamtschule. Der Kläger, dessen Unterrichtskontingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten machte er bis zum 31. Dezember 2006 steuerlich geltend. Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.

Die Klage wurde in allen Vorinstanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat somit auch die Revison des Klägers zurückgewiesen.

Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten. Im hier einschlägigen Fall sah das BAG jedoch keine ersatzfähigen Aufwendungen für gegeben an.

Die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der einen Teil der Arbeitsleistung in einem häuslichen Arbeitszimmer erbringt, Ersatz seiner für erforderlich gehaltenen Aufwendungen verlangen kann, erfordert nach der Rechtsprechung eine typisierende Interessenabwägung.

Der Arbeitgeber kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Hause erbringt. Denn mit der Auslagerung der Tätigkeit in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erspart er sich im Regelfall Kosten für die Unterhaltung von Arbeitsräumen. Es ist der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, zur Verfügung zu stellen hat. Dies gilt insbesondere für die betrieblichen Räume, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen soll (BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10).

Es besteht nach der richterlichen Wertung ein überwiegendes Interesse des Klägers daran, sich im eigenen häuslichen Bereich ein Arbeitszimmer einzurichten und dieses mit Büromöbeln und Büromaterialien auszustatten. Das Interesse des beklagten Landes an der Einrichtung des Arbeitszimmers tritt hier dahinter zurück.

Das beklagte Land hat demnach dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Kläger auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Haben die Parteien -wie hier- von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10

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