Aufbewahrung eines selbstgebastelten Sprengsatzes gemäß SprengG

VonRA Moegelin

Aufbewahrung eines selbstgebastelten Sprengsatzes gemäß SprengG

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cherrybomb_remixWer mit Sprengstoff zu tun hat, braucht hierfür die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Dem Kläger wurde gemäß § 27 SprengG die Erlaubnis unter Auflagen erteilt und zwar für das „Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver“, und zwar mengenmäßig für 2 kg Schwarzpulver und 14 kg Nitropulver. Ein Merkblatt zur zulässigen Lagerung der Treibladungspulver habe er erhalten und dessen Inhalt befolgt. Weitergehende Merkblätter seien ihm seien ihm unbekannt gewesen. Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungs-Beschlusses fand man in seinem Haus unter anderem einen selbst gebastelten Sprengsatz und in seinem Werkraum 1 kg Schwarzpulver sowie insgesamt 2,5 kg Nitropulver.

Mit Bescheid der auf § 34 Abs. 2 SprengG gestützt wurde, widerrief die beklagte Behörde die sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen.

Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Das ist der Fall bei der Aufbewahrung eines selbstgebastelten Sprengsatzes ohne weitergehende Sicherung in einem Pappkarton (VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 20 K 6401/10).

Im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 2 b SprengG liegen nach den Feststellungen des Gerichts sowohl Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde und dass er diese auch nicht sorgfältig aufbewahren werde. Dies folgt unter anderem aus dem Auffinden des selbst gebastelten Sprengsatzes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 SprengG. Hierbei handelt es sich um einen Explosivstoff, der für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen ist und in die die Explosion eingeleitet wird. Bei einer Untersuchung einer diesbezüglichen Probe durch das Landeskriminalamt ist eine Explosion herbeigeführt worden, die zum Ergebnis kommt, dass es sich um einen Sprengsatz gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 SprengG handelt. Der selbstgebastelte Sprengsatz war nicht von der Erlaubnis gedeckt.

Des Weiteren hat der Kläger mehr als die zulässige Menge von 1 kg Treibladungspulver in seinem Werkraum aufbewahrt und zwar 0,984 kg Schwarzpulver und 1,768 kg Nitropulver belief. Zulässig war in dem Raum lediglich 1 kg Schwarzpulver bzw. Treibladungspulver insgesamt. Dies ergibt sich aus der Anlage 6 zu „Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhanges zur 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 2. SprengV“ ; denn bei Zusammenlagerung der Pulversorten der Lagergruppen 1.1 und Lagergruppe 1.3 richtet sich die Höchstlagermenge nach den Werten der Lagergruppe 1.1 (Nr.4.2(1) des Anhangs zur 2.SprengV sowie Nr.4.4(1) SprengLR 410).

Seine Unkenntnis entlastet den Kläger nicht. In dem vom Kläger vorgelegten Merkblatt wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Aufbewahrung von Treibladungspulver nach der Sprengstofflager-Richtlinie „Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen“ SprengLR 410 richtet. Es hat demnach dem Kläger als Erlaubnisinhaber oblegen, sich genau über den Inhalt der dort normierten Aufbewahrungsregeln zu informieren.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 20 K 6401/10

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