Arbeitsort von Flugpersonal

VonRA Moegelin

Arbeitsort von Flugpersonal

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Im Flugdienst tatsächlich tätiges Flugpersonal hat im Regelfall keinen Arbeitsort im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG. Im Normalfall liegt dann der Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG vor: Der Stationsort (Homebase) ist der Ort, von wo aus die Arbeit gewöhnlich im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG verrichtet wird.

Leitsatz

1. § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG gilt auch und gerade dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist oder werden soll.
2. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG stellt auf die tatsächlichen einvernehmlichen Arbeitsbedingungen ab. Nach § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG reicht für den Gerichtsstand des Arbeitsortes der Ort aus, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“
3. Der Ort, von wo aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich zuletzt verrichtet hat, ändert sich durch eine Versetzung nicht, wenn der Arbeitnehmer sich im Zeitpunkt seiner Versetzung in „Kurzarbeit Null“ befindet und es zu keiner tatsächlichen Arbeit von einem neuen Ort aus kommt.
4. Im Flugdienst tatsächlich tätiges Flugpersonal hat im Regelfall keinen Arbeitsort im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG. Im Normalfall liegt dann der Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG vor: Der Stationsort (Homebase) ist der Ort, von wo aus die Arbeit gewöhnlich im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG verrichtet wird. Dies aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen. Eine Umstationierung von Flugpersonal ändert an der Maßgeblichkeit des bisherigen Stationsortes gemäß § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG nichts, wenn das Flugpersonal vom neuen Stationsort aus nicht tatsächlich arbeitet. Ein neuer Stationsort, in oder von dem aus ein Flugkapitän nicht arbeitet, begründet nach § 48 Absatz 1a ArbGG keinen Gerichtsstand des Arbeitsortes.

Tenor

Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich zuständig.

Gründe

(1) I. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 03.12.2018 angestellt, zuletzt als Flugkapitän. Stationsort (Homebase) des Klägers war der Flughafen Berlin-Tegel (TXL). Die Beklagte ordnete für den Kläger Kurzarbeit Null an. Mit E-Mail vom 03.10.2020 wies die Beklagte dem Kläger als neuen Stationsort den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) zu. Der Kläger hat vom BER aus keine Arbeiten verrichtet. Im November 2020 endete am Flughafen Berlin-Tegel der planmäßige Flugbetrieb. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 25.11.2020 das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021 und stellte den Kläger für die Zeit ab dem 01.12.2020 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

(2) Der Kläger macht mit der beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage insbesondere die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Berlin. Örtlich zuständig sei das für den BER in Schönefeld (Brandenburg) zuständige Arbeitsgericht Cottbus.

(3) Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit dem Wechsel des Stationsortes sich auch der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts geändert habe. Diese Änderung sei auch nicht nur vorübergehend, sondern auf Grund der Schließung des operativen Betriebes der Base Berlin-Tegel (TXL) definitiv. Entscheidend sei daher, dass der Kläger dem Flughafen BER dauerhaft zugeordnet sei. Der Passus „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“ in § 48 Abs. 1a ArbGG sei nur auf Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, sei der Ort, an dem (oder von dem aus) der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten gewöhnlich ausübe bzw. ausüben soll. Nach der Rechtsprechung sei der besondere Gegenstand des Arbeitsortes in der Regel die Heimatbasis. Dies sei in diesem Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift der Flughafen BER in Brandenburg. Eine engere Verknüpfung zum Flughafen Berlin-Tegel bestehe auf Grund der Versetzung und der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel nicht. Die Versetzung an den Flughafen BER sei nicht nur vorübergehend. Zum Zeitpunkt der Versetzung habe auch nicht festgestanden, ob die Beklagte dem Kläger kündige. Die Kurzarbeit und die Freistellung des Klägers begründeten keinen eigenen Arbeitsort des Klägers.

(4) II. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin ergibt sich aus § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuletzt und gewöhnlich seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel aus verrichtet.

(5) 1. Der subsidiäre § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist anwendbar, da beim Flugpersonal im Flugdienst in der Regel und konkret auch beim Kläger kein Arbeitsort i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG feststellbar ist.

(6) 2. Nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, „von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“

(7) 3. Vor dem Beginn der Kurzarbeit Null und anschließender Freistellung hatte der am Flughafen Berlin-Tegel stationierte und im Flugdienst tätige Kläger gewöhnlich seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel aus verrichtet. Es war für ihn daher der Gerichtsstand des § 48 Absatz 1a Satz 2 1. Alternative ArbGG begründet.

(8) 4. Auf Grund der Kurzarbeit Null und der Freistellung hat der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder vom Flughafen Berlin-Tegel noch vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 1. Alternative ArbGG ausgearbeitet.

(9) 5. Der Kläger hat aber im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG vom Flughafen Berlin-Tegel aus seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet. Unstreitig hat der Kläger vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus keine Flug- oder sonstige Dienste verrichtet.

(10) 6. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist auch und gerade dann anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist (vgl. BAG [26.09.2000] – 3 AZN 181/00 – Rn. 6 = NJW 2001, 390) oder beendet werden soll.

(11) 7. Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null und wird er während der Kurzarbeit versetzt, ohne dass es zu Arbeitsleistungen an dem neuen Arbeitsort kommt, hat die Versetzung keinen Einfluss auf den Gerichtsstand des Arbeitsortes i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG und somit auch nicht i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 48 Rn. 20).

(12) 8. Dies gilt auch im Fall einer Umstationierung. Ein als Stationsort festgelegter Flughafen ist für Flugpersonal im Fall der Erbringung von Flugdiensten nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen typischerweise ein Arbeitsort i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG. Eine Umstationierung während einer Kurzarbeit Null oder einer Freistellung führt zu keiner tatsächlichen Arbeitsleistung anderswo. An der Tatsache des letzten Arbeitsortes ändert sich dadurch nichts. Es ist unerheblich, welchem neuen Stationsort der Kläger zugeordnet wurde, wenn er dort tatsächlich nicht gearbeitet hat. Es kommt also nicht darauf an, dass die Umstationierung dauerhaft beabsichtigt war, da sie an der tatsächlichen Situation des Klägers, geprägt durch seine tatsächliche Arbeitsleistung vom Flughafen Berlin-Tegel aus, nichts geändert hat.

(13) 9. Ein solches Normverständnis ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut, der Systematik, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Normzweck:

(14) 9.1 § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG stellt darauf ab, von wo „aus der Arbeitnehmer seine Arbeit … zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“ Als am Flughafen Berlin-Tegel stationierter Flugkapitän hat der Kläger gewöhnlich von Berlin aus seine Arbeit verrichtet. Dies „zuletzt“, da es zu einer Arbeitsleistung vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus nicht gekommen ist.

(15) 9.2 § 48 Absatz 1a ArbGG ist ein nachträglich in § 48 ArbGG eingefügter Absatz, der über die allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen der §§ 12 ff. ZPO hinaus als Arbeitnehmerschutznorm Arbeitnehmern die Klageerhebung erleichtern soll (BT-Drs. 16/7716, S. 2).

(16) Der tatsächliche Arbeitsort ist typischerweise ein wichtiger Faktor für die Wohnortwahl des Arbeitnehmers. Das wirkt sich im Fall eines Stationsortwechsels von TXL nach BER zwar nicht erheblich aus. Die Beklagte hätte den Kläger virtuell aber auch beispielsweise nach München versetzen können. Bei ceteris paribus – Bedingungen läuft die Rechtsauffassung der Beklagten darauf hinaus, dass der in Berlin wohnhafte Kläger dann nicht in Berlin klagen könnte, obwohl er nur von Berlin aus und nie von München aus für die Beklagte gearbeitet hätte. München wäre ihm zudem als Gerichtsstand verschlossen. Er müsste die Beklagte dann an ihrem Sitz in London verklagen. Dies widerspräche eklatant dem Normzweck des § 48 Abs. 1a ArbGG.

(17) 10. Soweit in Parallelprozessen der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, erfolgte dies mit ersichtlich unzutreffender Argumentation.

(18) Zum einen ist es verfehlt anzunehmen, es komme allein auf den neuen Stationsort an, weil es bei einem Bestandsschutzrechtsstreit um den zukünftigen Arbeitsplatz gehe. Dies ist contra legem, da sowohl Satz 1 wie auch Satz 2 des § 48 Absatz 1a ArbGG als je zweite Alternative den Ort ausreichen lassen, von wo aus der Arbeitnehmer seine Arbeit „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“. Von der Maßgeblichkeit eines zukünftigen Arbeitsplatzes ist nirgends die Rede.

(19) Entsprechend kommt es nicht darauf an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung es den Flughafen Berlin-Tegel als Arbeitsort nicht mehr gab. Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel (TXL) und nicht von Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“.

(20) Es ist auch zirkulär, damit zu argumentieren, dass der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr existiert habe. Der „Gerichtsstand“ ist ein Rechtsbegriff. § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG lässt für diesen den letzten gewöhnlichen tatsächlichen Arbeitsort genügen. Der Gerichtsstand verschwindet nicht mit dem Arbeitsort, sondern der letzte gewöhnliche Arbeitsort bestimmt den besonderen Gerichtsstand des § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG.

(21) 11. Der Argumentation der Beklagten ist nicht zu folgen. Sie wäre nur dann zutreffend, wenn der Kläger vom BER aus (nicht nur kurzzeitig) geflogen wäre. Der Arbeitsort im Sinne des § 48 Absatz 1a ArbGG wird nicht bestimmt durch eine nominelle Zuordnung zu einem Stationsort, sondern durch die Arbeit dort. Diese fand aber nur vom Flughafen Berlin-Tegel aus statt.

(22) Es kommt deshalb auch nicht auf den finalen und dauerhaften Charakter der Versetzung an. Mangels tatsächlicher Arbeit hat die Versetzung und die damit verbundene Änderung der organisatorischen Zuordnung des Klägers an dem letzten tatsächlichen Arbeitsort des Klägers nichts geändert.

(23) Die Stationierung des Klägers am BER steht „nur auf dem Papier“ der Beklagten bzw. ist virtuell im Personalrechner der Beklagten abgespeichert. Der für den Kläger letzte reale Flugbetrieb fand allein vom Flughafen Berlin-Tegel aus statt. Für die maßgebliche Realität ist es unerheblich, dass dies bei Teilnahme des Klägers an einem Freiwilligenprogramm auch hätte anders sein können.

(24) 12. Gegen diese Entscheidung ist nach § 48 Ziffer 1 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.

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