Arbeitsbefreiung nach TV-Forst

VonRA Moegelin

Arbeitsbefreiung nach TV-Forst

Share

Außerhalb einer etwaigen Kernarbeitszeit ist die Arbeitsbefreiung nicht iSv. § 29 Abs. 1 f TV-Forst vorgeschrieben. Dem Arbeitgeber steht während des Gleitzeitrahmens grundsätzlich kein Direktionsrecht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu, soweit er es sich nicht für bestimmte Fälle vorbehalten hat. Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. BAG 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08, Rn. 19; 16. Dezember 1993 – 6 AZR 236/93BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung). (Leitsatz)

Volltext des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2020 – 26 Sa 1122/19:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27.03.2019 – 4 Ca 9/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Arbeitszeitkonto des Klägers zehn Stunden gutzuschreiben sind, die er für Physiotherapiesitzungen aufgewandt hat.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Forstwirtschaftsmeister/Ausbilder beschäftigt. Er ist ua. für die Anleitung von Auszubildenden zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) Anwendung.

3

Nach der in der Dienststelle des Klägers geltenden Dienstvereinbarung können die Belegschaftsmitglieder Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag jeweils von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr weitgehend selbst bestimmen, soweit dringende betriebliche und dienstliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. Die Ausbildung für die Auszubildenden erfolgt von 7:00 Uhr bis 15:45 Uhr.

4

Der den Kläger behandelnde Arzt verordnete ihm im Oktober 2018 Physiotherapiesitzungen. Die Behandlungen fanden an fünf Tagen statt. Der Kläger war aus diesem Grund in der Zeit in den frühen Nachmittagsstunden unterwegs. Insgesamt hat der Kläger einschließlich der Wegezeiten an fünf Tagen 10:01 Stunden benötigt.

5

Vom 15. bis zum 26. Oktober 2018 war allein der Kläger für die Anleitung und Betreuung der Auszubildenden zuständig, da andere Ausbilder verhindert waren.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abwesenheitszeiten für die physiotherapeutische Behandlung sei als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Zeiten ärztlich verordneter Behandlungen zählten nach § 29 TV-Forst als Zeiten, zu denen das Entgelt bei Freistellung von der Arbeit fortzuzahlen sei. Da er als Ausbilder beschäftigt sei, sei es ihm nicht möglich, seine Arbeitszeit frei einzuteilen. Er müsse seine Arbeit zwingend während der Unterrichtzeiten ausüben. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, bei der Physiotherapiepraxis Behandlungstermine außerhalb der Unterrichtszeiten zu erhalten.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

das beklagte Land zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto 10:01 Stunden gutzuschreiben.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Kernarbeitszeit sei der Kläger gehalten gewesen, die Physiotherapietermine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Das sei auch möglich gewesen. Zudem habe der Kläger seine Freistellungsanträge auch immer erst am Tag der Terminswahrnehmung gestellt, weshalb eine Prüfung zuvor nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe der Kläger durch sein Vorgehen selbst deutlich gemacht, dass er während der Ausbildungszeit nicht zwingend habe anwesend sein müssen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Zeiten der physiotherapeutischen Behandlung bzw. der darauf basierenden Abwesenheit von der Arbeit gerade nicht um Arbeitszeit gehandelt habe. Zwar behalte der Arbeitnehmer nach § 29 TV-Forst, § 616 BGB den Anspruch auf das Entgelt, wenn er verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen ist. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass eine ärztliche Behandlung bzw. die gleichgestellte verordnete Behandlung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen müsse. Hier fehle es bereits an dieser Voraussetzung, da die physiotherapeutische Behandlung nicht während der Arbeitszeit des Klägers habe erfolgen müssen. Mangels Kernarbeitszeit hätte er die Arbeit außerhalb der Therapiebesuchszeit erbringen können. Der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, dass es eine Weisung des beklagten Landes gebe, wonach er entgegen der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit die Arbeit in jedem Fall in einem bestimmten Zeitrahmen zu erbringen habe. So habe er ja auch die Ausbildung derart sichergestellt, dass er nicht habe anwesend sein müssen.

11

Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Mai 2019 zugestellte Urteil am 7. Juni 2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. August 2019 – mit einem am 8. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholte er unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansichten. Er habe eine zwingende Notwendigkeit vorgelegen, die eigene Arbeitszeit den Anwesenheitszeiten der Auszubildenden im Betrieb anzupassen. Darin sei eine dringende betriebliche und dienstliche Notwendigkeit zu sehen. Bei der Beschäftigung der Auszubildenden mit gefährlichen Arbeiten sei die Anleitung durch eine fachkundige Person vorzunehmen, wobei die Auszubildenden auch beaufsichtigt werden müssten. Der Ausbildungsbetrieb müsse durch geeignete Person sichergestellt sein. Aus diesem Grund habe er als einzige Person, die in der maßgeblichen Zeit zur Ausbildung berechtigt gewesen sei, seine Arbeitszeiten den Anwesenheitszeiten der Auszubildenden anpassen müssen. Andernfalls wäre gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstoßen worden. Einer konkreten Weisung des Arbeitgebers habe es insoweit nicht bedurft. Entgegen der Darstellung des beklagten Landes habe er auf die Termine auch rechtzeitig hingewiesen.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. März 2019 – 4 Ca 9/19 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto zehn Stunden gutzuschreiben.

14

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger hätte während der Abwesenheitszeiten vertreten werden können. Er habe selbst durch seine Abwesenheit während der Therapiesitzungen gezeigt, dass eine ständige Anwesenheit innerhalb der täglichen Ausbildungszeit gerade nicht erforderlich sei.

15

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 7. August und vom 20. November 2019.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

17

II. Die Berufung ist aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 TV-Forst iVm. § 616 BGB. Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 29 TV-Forst hier nicht erfüllt sind.

18

1) Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass § 29 TV-Forst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung regelt, der Kläger dagegen eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto begehrt. Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (vgl. BAG 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/080, Rn. 15).

19

2) Gem. § 29 TV-Forst gelten bestimmte enumerativ aufgeführte Anlässe als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden. Darunter fällt ua. die ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Nach einer Niederschrift zu der Vorschrift ist davon auch eine ärztlich verordnete Behandlung erfasst.

20

3) Danach hatte der Kläger für die anlässlich der Physiotherapiestunden aufgewendete Zeit keinen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Ein Anspruch aus § 29 Abs. 2 Satz 1 TV-Forst besteht bereits deshalb nicht, weil die Besuche bei der Physiotherapie während der Gleitzeit und damit „außerhalb der Arbeitszeit“ iSv. § 29 Abs. 1 f TV-Forst durchgeführt wurde. Die physiotherapeutische Behandlung musste nicht während der Arbeitszeit erfolgen.

21

a) § 29 Abs. 1 f TV-Forst verlangt von den im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern, ihre privaten Angelegenheiten soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm. Danach erfolgt eine Befreiung nur dann, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen „muss“. Das ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer in der Lage ist, seine Arbeitszeit frei zu gestalten, wie das bei umfassenden Gleitzeitregelungen regelmäßig der Fall ist.

22

Außerhalb einer etwaigen Kernarbeitszeit ist die Arbeitsbefreiung nicht iSv. § 29 Abs. 1 f TV-Forst vorgeschrieben. Zwar bleibt der Arbeitnehmer auch während der Gleitzeit insoweit zur Arbeitsleistung verpflichtet, dass er die Zahl der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden erreichen muss. Insoweit ist jedoch nur der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung festgelegt. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitnehmer selbst. Die Regelung über die gleitende Arbeitszeit verfolgt, soweit sie nicht eine Kernarbeitszeit betrifft, den Zweck, innerhalb der in der Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Solche Arbeitszeitmodelle weiten die Zeitsouveränität des Arbeitnehmers erheblich aus. Dem Arbeitgeber steht somit während des Gleitzeitrahmens grundsätzlich kein Direktionsrecht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu, soweit er es sich nicht für bestimmte Fälle vorbehalten hat. Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. BAG 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08, Rn. 19; 16. Dezember 1993 – 6 AZR 236/93BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung).

23

b) Danach fehlte es hier an einem Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Eine solche Befreiung wäre nach dem unter a) Ausgeführten gar nicht möglich gewesen. Eine besondere Konstellation, für die sich der Arbeitgeber das Direktionsrecht vorbehalten hätte, liegt hier nicht vor. Insbesondere waren entgegenstehende dringende betriebliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit nicht gegeben, welche die Anwesenheit des Klägers zu den für die physiotherapeutische Behandlung aufgewendeten Zeiten erforderlich gemacht hätten. Der Kläger konnte an den maßgeblichen Tagen die Ausbildung nach seinem eigenen Bekunden ohne Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften so gestalten, dass er abkömmlich war. Die Behandlung musste also gerade nicht „während der Arbeitszeit“ stattfinden.

24

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

25

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de