Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag können nicht nur durch schriftliche Vereinbarung, sondern auch durch betriebliche Übung entstehen. Das LAG hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes auch dann (weiter) besteht, wenn das bisher genutzte Parkhaus abgerissen wird und völlig neue Parkplatzflächen geschafft werden.
Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände des Arbeitgebers insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt.
Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Beklagte erhebt auch von ihren Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr.
Hiergegen wendet sich die Klage eines Mitarbeiters des Klinikums, der die Bereitstellung eines kostenfreien Parkplatz verlangt. Das LAG hat seine Klage ebenso wie die 1. Instanz abgewiesen.
Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Ãœbung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen (LAG BaWü, Urteil vom 13. Januar 2014 – 1 Sa 17/13).
Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum war nach Ansicht des Gerichts zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt.
Volltext des Urteils des Landgerichts Baden-Württemberg: LAG BaWü, Urteil vom 13. Januar 2014 – 1 Sa 17/13
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