Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Arbeit auf Abruf

VonRA Moegelin

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Arbeit auf Abruf

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JudasTadeu_ChefeCozinhaEin Arbeitnehmer kann auch ohne Arbeitsleistung Lohn bekommen, unter anderem, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung im Verzug ist. Gemäß diesem Grundsatz verlangt ein in einem Hotel-Restaurant beschäftiger Koch Verzugslohn von rund 8.000 €.

Unter anderem wurde im Arbeitsvertrag wie folgt vereinbart:

„§ 2. Entgelt und Arbeitszeit: Es ist eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart.“

Der klagende Koch hat geltend gemacht, arbeitsvertraglich sei eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart. Die Beklagte hätte ihm zumindest im Umfange der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit Arbeit zuweisen müssen. Durch den Nichtabruf der vollen Arbeitszeit sei sie in Annahmeverzug geraten.

Auf die Revision des beklagten Hotel-Restaurants wurde die Klage des Kochs vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Demnach konnte der Kläger keine Bezahlung über die tatsächlich in Teilzeit geleistete Arbeitszeit hinaus verlangen, da kein Vollzeitarbeitsverhältnis unterstellt werden kann.

Die Parteien haben nach der Ansicht des BAG kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis in der Form der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbart. Das ergebe die Auslegung des § 2 Satz 1 Arbeitsvertrag. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 1024/12).

Bei dieser Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Deren Auslegung ergebe ausgehend vom Wortlaut der Klausel, dass die Parteien ausdrücklich keine Vollzeitbeschäftigung, sondern eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart haben. Die Bezeichnung der Beschäftigung als „fest“ sei eine nicht nur gelegentliche Heranziehung zur Aushilfe, sondern zu einer stetigen Arbeitsleistung. Der Umfang der dabei zu leistenden Arbeitszeit sei offengelassen worden. Sie solle flexibel – also veränderlich – sein und sich nach den betrieblichen Erfordernissen – also dem Arbeitsanfall und dem Beschäftigungsbedarf – richten. Verbunden mit dem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit dürfe bei einer derartigen Klausel ein verständiger Arbeitnehmer redlicherweise nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 24. September vom 2014 – 5 AZR 1024/12

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