Anhörungsrechte bei Schwerbehinderung in Führungspositonen

VonRA Moegelin

Anhörungsrechte bei Schwerbehinderung in Führungspositonen

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HandicappedAccessibleSignDer Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX anzuhören.

Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

Demgemäß forderte die Schwerbehindertenvertretung das Umweltdezernat auf, sie nach § 95 SGB IX an einer Stellenbesetzung zu beteiligen, an der mittelbar zwei schwerbehinderte Menschen betroffen sein sollen, die dem Werkstattteam angehörten. Das Dezernat lehnte dieses Ansinnen ab. Es handele sich um die Besetzung einer Leitungsposition, wobei keine Interessen von Schwerbehinderten berührt sein sollen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Ansicht. Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung wurde vom BAG zurückgewiesen.

Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme – wie hier die Besetzung der Führungsposition – in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (BAG, Beschluss vom 17. August 2010 – 9 ABR 83/09).

Wird eine Führungsposition besetzt, muss nach Ansicht des BAG die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 17. August 2010 – 9 ABR 83/09

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