Angemessene Vergütung eines freien Journalisten

VonRA Moegelin

Angemessene Vergütung eines freien Journalisten

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JORNALOb Ansprüche eines Journalisten nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten von Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen, hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden.

Der betreffende Journalist machte geltend, die ihm für Wort- und Bildbeiträge gezahlten Honorare einer Zeitung seien unangemessen im Sinne des § 32 UrhG. Er war zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter für die Redaktion einer von der von ihm verklagten Tageszeitung tätig. Er verfasste Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht.

Die ihm gezahlte Entlohnung sei am Maßstab gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) zu messen. Gemeinsame Vergütungsregelungen hatten der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V. sowie die Gewerkschaft ver.di am 17. Dezember 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2010 für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt. Für Fotohonorare traten nach einem Schlichtungsverfahren gemeinsamen Vergütungsregeln mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.

Die für den Fall entscheidungserheblichen Normen regeln auszugsweise wie folgt:

„§ 32 Abs. 2 Urhebergesetz

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

 36 Abs. 1 Urhebergesetz

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. …“

Die Klage war in beiden Instanzen für Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 erfolgreich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ebenso wie das Landgericht Mannheim der Klage des Journalisten stattgegeben. Die Berufung der Zeitung hat das OLG daher zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Ansprüche eines Journalisten auf angemessene Vergütung kommen nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 U 115/13).

Der Journalist hat gegen die Tageszeitung einen Anspruch auf die geltend gemachte ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten nach Ansicht des Gerichts Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung gemäß §§ 32 Abs. 2 , 36 Abs. 1 Urhebergesetz auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen.

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