Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers

VonRA Moegelin

Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers

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White-Stupid-Cute-Cartoon-SheepEin Arbeitnehmer sollte sich gut überlegen, den Arbeitsvertrag durch eine Eigenkündigung zu beenden. Eine Anfechtung einer solchen Kündigung ist zwar grundsätzlich möglich, aber eher selten erfolgreich. So war es auch im hier vorliegenden Fall der vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde. Der Arbeitnehmer einer insolventen Schiffswerft hat nach einer Mitarbeiterbesprechung die Eigenkündigung erklärt und meint sie sei unwirksam. Insbesondere habe der Arbeitgeber ihn angeschrien mit den Worten die Werft sei „tot“, wodurch sich der Kläger unter Druck gesetzt fühlte.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Und auch seine Revision hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit ist, das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden, kann die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Ãœbels darstellen (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 418/10).

An so einer konkreten Darstellung eines Übels auf das der Arbeitgeber Einfluss hätte haben können, fehlte es aber nach Ansicht des BAG

Einen Anfechtungsgrund in Form einer widerrechtlichen Drohung konnte das BAG jedoch nicht erkennen, da keine Drohung mit bestimmten konkreten arbeitsrechtlichen Schritten seitens des beklagten Arbeitgebers vorlag, sondern lediglich der allgemeine und anschauliche Hinweis auf die damals desolate wirtschaftliche Lage in ihrem Umfeld. Eine Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt nach der herrschenden Rechtsprechung objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Da nach Ansicht des BAG der Eigenkündigung auch keine anderweitigen Gründe wie Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit entgegenstanden, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 418/10

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