Änderungskündigung wegen Dienststellenverlegung

VonRA Moegelin

Änderungskündigung wegen Dienststellenverlegung

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vetlogoIm Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob ein beklagtes Institut für Veterinärmedizin ihrer betreffenden Mitarbeiterin eine andere Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle eines anderen Verwaltungszweiges anbieten musste.

Der bisherige Standort des Instituts in Jena wurde aufgelöst. Die als Chemielaborantin tätige Mitarbeiterin wurde angewiesen, ihre Arbeit künftig in einer Dienststelle aufzunehmen, die rund 100 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Diese Anweisung wurde mit einer vorsorglichen Kündigung verbunden, wonach ihr Arbeitsverhältnis der zu den bisherigen Arbeitsbedingungen im neuen Dienstort angeboten wurde. Die Mitarbeiterin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage.  Das Landesarbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für wirksam. Die hiergegen gerichtete Revision hat das BAG zurückgewiesen.

Die Anordnung des Arbeitgebers das Institut an einem Standort zu konzentrieren, den Sitz dieser Behörde zu verlegen und die bisherigen Standorte zu schließen, stellt eine rechtlich zulässige Organisationsentscheidung dar, die zum Wegfall der Arbeitsplätze am Standort der Klägerin geführt hat. Dabei handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die nach der Rechtsprechung lediglich einer Missbrauchskontrolle unterliegt. Die gerichtlichen Feststellungen ergaben keine Anhaltspunkte, wonach die erfolgte Strukturänderung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich gewesen ist.

Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, da es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit  gemäß § 1 Abs. 2 KSchG gab. Eine Kündigung ist im öffentlichen Dienst sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann.

Soweit die Weiterbeschäftigung wie bisher erfolgen soll, lediglich an einem anderen Ort, ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (BAG, Urteil vom 12. August 2010 – 2 AZR 558/09).

Die von der Klägerin genannten freien Arbeitsplätze betrafen jedoch nicht denselben Verwaltungszweig und befanden sich überwiegend nicht am selben Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet. Trotz der erheblichen Entfernung mit 100 km Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle ist nach der höchtrichterlichen Rechtsprechung die Kündigung gerechtfertigt.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 12. August 2010 – 2 AZR 558/09

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