Abmahnung wegen eigenmächtiger Verlängerung der Elternzeit

VonRA Moegelin

Abmahnung wegen eigenmächtiger Verlängerung der Elternzeit

Share

holding-a-bagEine Arbeitnehmerin, die ihr fünftes Kind gebar, beantragte die Verlängerung ihrer bereits bestehenden Elternzeit und berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Der Arbeitgeber erteilte die Zustimmung jedoch nicht. Dennoch verweigerte sie die Wiederaufnahme ihrer Arbeit, indem sie nicht erschien. Ihr Arbeitgeber erteilte ihr deswegen eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Das Arbeitsgericht hat den beklagten Arbeitgeber verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Arbeitnehmerin und Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmer(innen), die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2011 – BAG 9 AZR 315/10).

§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Zustimmung verweigern darf oder erteilen muss.

Nach der Rechtsprechung gilt für die Ãœbertragung der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, dass der Arbeitgeber gemäß § 315 BGB analog billiges Ermessen zu wahren hat, wenn er darüber entscheidet, ob er der Ãœbertragung der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zustimmt oder sie ablehnt. Nichts anderes könne für die Zustimmung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gelten. Wenn ein Gesetz die im Interesse der Eltern notwendige Flexibilisierung der Elternzeit im Einzelfall von der „Zustimmung“ des Arbeitgebers abhängig macht, dürfe ohne konkrete Anhaltpunkte im Wortlaut des Gesetzes nicht angenommen werden, in einem Falle stehe die Entscheidung über die Zustimmung im freien Belieben des Arbeitgebers, in dem anderen Fall müsse er eine Ermessensabwägung vornehmen. Verwendet der Gesetzgeber für verschiedene Alternativen einen bestimmten Rechtsbegriff, bringe er seinen Willen zum Ausdruck, dass dieser jeweils denselben Inhalt haben solle.

Zur Frage der billigen Ermessensausübung hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 9 AZR 315/10

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de