Ein Anspruch auf Abfindung kann durch die Insolvenz des Arbeitgebers verloren gehen oder zumindest Probleme bei der Durchsetzbarkeit zur Folge haben. So ist es einer Arbeitnehmerin ergangen, die einen unstreitigen Anspruch auf Zahlung von mehr als 6.000 € aufgrund eines Sozialplans hat. Der Sozialplan wurde nur wenige Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter und späteren Beklagten geschlossen. Zuvor hatte er die Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht angezeigt.
Die betreffende Arbeitnehmerin erhob Klage auf Zahlung der Sozialplanabfindung gegen den Insolvenzverwalter. Sie meint, es sei dem Insolvenzverwalter unbenommen gewesen, einen Sozialplan ohne Abfindungen abzuschließen, Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat also die Revision zurückgewiesen. Die Klage gegen den Insolvenzverwalter hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig erachtet.
Ein Leistungstitel ist dauerhaft keine Vollstreckungsgrundlage, auch wenn der darauf beruhende Sozialplan nach Anzeige der Masseunzulässigkeit vereinbart wird. Im Fall einer Masseunzulässigkeit regelt § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO ein Vollstreckungsverbot (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 249/09).
Das Argument der Klägerin, dem Beklagten wäre es unbenommen gewesen, einen Sozialplan ohne Abfindungen abzuschließen, erachtete das BAG als unbeachtlich. Denn der Beklagte habe den Sozialplan nicht allein aufstellen können, sondern es habe dazu einer Einigung mit dem Gesamtbetriebsrat bedurft, was aus § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG folge. Im Ãœbrigen seien Sozialplanansprüche aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vereinbarten Sozialplan trotz der Regelung in § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO nicht von vornherein wirtschaftlich wertlos, was aus BAG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 AZR 785/08 folge.
Wenig hilfreich für die klagende Arbeitnehmerin dürfte die Feststellung des BAG sein, dass ihr Anspruch nicht von vornherein wirtschaftlich wertlos sei, da sich sich die Grundlagen der Prognose des Insolvenzverwalters noch ändern könne, z.B. bei unverhoffter Verwertung von Vermögensgegenständen. Denn hierbei handelt es sich um hypothetische Erwägungen. In der Praxis gegen Gläubiger – eben auch Arbeitnehmer – im Insolvenzverfahren, teilweise oder auch ganz leer aus.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:Â BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 249/09
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