Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach BetrAVG

VonRA Moegelin

Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach BetrAVG

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1337216652Das BAG hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Verlangen seines Arbeitnehmers nachzukommen, Teile seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.

Der betreffende Arbeitnehmer und spätere Kläger ist seit 1980 bei einem Verein tätig. Es ist ein privatrechtlicher Verein, der es sich ausweislich seiner Satzung zum Zweck gesetzt hat, die Wissenschaften zu fördern, insbesondere durch Unterhaltung von Forschungseinrichtungen.

Nach dem Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) anzuwenden. Nach Nr. 1.3 der Anlage 5 zum ATV „besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung … derzeit – einheitlich für alle Arbeitnehmer – nicht.“ Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck es ist, die Wissenschaften zu fördern, insb. durch Unterhaltung von Forschungsinstituten. Er ist Empfänger sog. institutioneller Förderung, dh. er finanziert sich zu erheblichen Teilen aus öffentlichen Mitteln. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 sieht vor, dass Zuwendungen zur institutionellen Förderung nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes.

Der beklagte Arbeitgeber hat dem Antrag des Klägers auf Entgeltumwandlung nicht entsprochen. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht war dagegen erfolgreich.

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Von dieser Bestimmung kann in Tarifverträgen – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – abgewichen werden; allerdings haben abweichende Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nur dann Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart ist. Das setzt voraus, dass der Tarifvertrag in Bezug genommen wird, der bei Tarifgebundenheit der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde (BAG, Urteil vom 19. April 2011 – 3 AZR 154/09).

Der Kläger hat demgemäß einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Dieser Anspruch wurde nach Ansicht des BAG durch die vertragliche Verweisung auf den ATV nicht wirksam abbedungen. Bei dem ATV handele es sich nicht um einen einschlägigen Tarifvertrag, da das Arbeitsverhältnis nicht, wie nach dem ATV erforderlich, unter den Geltungsbereich des BAT fällt. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 stehe dem Entgeltumwandlungsanspruch nicht entgegen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. April 2011 – 3 AZR 154/09

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