Insolvenzanfechtung wegen Lohnzahlung über Konto der Ehefrau

VonRA Moegelin

Insolvenzanfechtung wegen Lohnzahlung über Konto der Ehefrau

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Vulture_Ein Arbeitgeber überwies einen Betrag von 100.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Löhne“, auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau. Er hatte nie Vollmacht über dieses Konto. Am 28.03.08 überwies die Ehefrau des Schuldners unter anderem das Nettoentgelt eines Arbeitnehmers – des späteren Beklagten – für März 2008 von 1.776,30 € zum Ende des Monats. Am 27.06.08 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der Insolventzverwalter erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung dieses Arbeitslohns. Der Rückerstattung kam der Arbeitnehmer jedoch nicht nach.

Die Vorinstanzen haben die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Revision hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur Neuverhandlung an das LAG zurückverwiesen.

Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13).

Die Insolvenzanfechtung erfolgte wirksam, denn die Lohnzahlung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent.

Nach der Rechtsprechung liegt Inkongruenz vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Ob das der Fall ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners zu ermitteln. Auch eine Zahlung, die durch eine dritte Person erfolgt, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, grundsätzlich inkongruent .

Diese Grundsätze erachtete das BAG auf den hier einschlägigen Fall für anwendbar. Der beklagte Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf die Zahlung seines Entgelts auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Darin liegt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die für die Annahme der Inkongruenz erforderliche erhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg.

Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts konnte das BAG aber nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des LAG, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13

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