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VonRA Moegelin

Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

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eye-sign-300pxDas BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, der das Einwilligungserfordernis zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers betraf. Schwerpunktmäßig ging es darum, ob eine unbeschränkt erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt oder ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie widerrufen werden kann.

Der betreffende Arbeitnehmer war im Sommer 2007 in die Dienste einer Firma getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte betreffender Arbeitnehmer und späterer Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass sein Arbeitgeber (die Beklagte) von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

(Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015: BAG 8 AZR 1011/13; vgl. Pressemitteilung Nr. 8/15)

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VonRA Moegelin

Anfechtung einer Schenkung des Vaters an seinen undankbaren Sohn

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grumpyoldmanandboyEin Vater verklagte seinen Sohn auf Rückübertragung von Grundstücken, die er zuvor zu gleichen Teilen auf seine beiden Kinder übertragen hatte. Sein Sohn soll sich nicht an mündliche Zusagen gehalten und auch ansonsten ungebührlich verhalten haben.

Der Kläger hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen, jedoch ohne sich ein Wohnrecht zusichern zu lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen zu haben, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war. Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Kläger lebt, hatte dieser schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Zwischen Vater und Sohn hatte es in der Vergangenheit zunächst über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt gegeben, bevor sich das Verhältnis wieder verbesserte. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch auch zu Beschimpfungen seiner Kinder durch den Kläger.

Der Kläger hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung ebenso zugesichert worden, wie eine Nutzung von einigen Teichen durch den Kläger. Auch habe auf dem Grundstück des Klägers gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und weiterhin wegen einer behaupteten Beleidigung und eines körperlichen Übergriffs auf den Kläger widerrief dieser die Schenkungen wegen groben Undanks.

Der beklagte Sohn bestritt Zusicherungen an den Vater vor Abschluss des Notarvertrages ebenso wie die weiteren erhobenen Vorwürfe. Ein auf Anzeige des Klägers gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der behaupteten Handgreiflichkeiten war eingestellt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der wirksame Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks erfordert objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt (Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2014 – 11 O 204/14).

Der Kläger konnte der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks nicht nachkommen. Die vom Kläger dargelegten Umstände erfüllten nach den Feststellungen des Gerichts zum Teil bereits die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder konnten vom Kläger nicht bewiesen werden.  Die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Kläger nicht nachweisen können, ebenso wie den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können, zumal es auch von Seiten des Klägers in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem beklagten Sohn gekommen war.

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